Selbstständig und schwanger – so klappt es

Schwanger: Wie es sich nun mit Arbeit, Krankengeld & Co. verhält

Jedem wird klar sein, dass Privatpatienten die Selbstständig sind, einen höheren Status genießen als gesetzlich Versicherte. Gerade in der Schwangerschaft können spezielle Tarife, die Zusatzuntersuchungen ermöglichen, überaus dienlich sein. Doch nicht in jedem Fall ist die private Krankenversicherung (PKV) für Selbstständige besser.

Sabrina, 25 Jahre, gesetzlich krankenversichert: „Worauf muss ich achten, wenn ich als Schwangere in meinem Betrieb ausfalle?“

Jürgen, 35 Jahre, verheiratet: „Meine Frau ist Selbstständig und privat versichert. Was müssen wir bei einer Schwangerschaft alles beachten?“

Lisa, 22 Jahre, privat krankenversichert: „Hilfe – ich bin schwanger! Welche Ansprüche habe ich als Freiberuflerin?

Private Krankenversicherung mit erweiterten Leistungen bei schwangerschaftPrivat Krankenversicherten stehen bei einer Schwangerschaft oftmals weiterführende Leistungen zu, die gesetzlich Krankenversicherte leider nicht in Anspruch nehmen können. Dennoch hat auch eine Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ihre Vorteile. So ist beispielsweise ein Kind einer Privatpatientin nicht automatisch familienversichert, es muss extra krankenversichert werden. Darüber hinaus gibt es beim Krankengeld bzw. Krankentagegeld Unterschiede bei einer PKV gegenüber einer GKV. Frauen, die Selbstständig sind und erfolgreich ein Unternehmen leiten und sich gute Rücklagen schaffen konnten, können sich in der Schwangerschaft die wohlverdiente Auszeit gönnen.

Bei anderen selbstständigen Frauen, die kaum über Ersparnisse verfügen, kann eine Schwangerschaft hingegen schnell eine Existenzkrise auslösen. Diese Frauen müssen zeitnah wieder arbeiten gehen, um die Kosten einzuschränken. Der nachfolgende Text soll einen Überblick von der Familienplanung bis hin zu den Monaten nach der Geburt geben – für alle genannten Lebenssituationen und -modelle.

Wichtige Tipps – Selbstständig und werdende Mutter:

  • Wenn ein Elternteil privat versichert und Hauptverdiener ist, muss das Kind eine eigene PKV bekommen.
  • Wird eine Schwangere für den Zeitraum der Schwangerschaft im Unternehmen versetzt, darf der Lohn nicht gekürzt werden. Auch der Urlaubsanspruch bleibt erhalten.
  • Achtung: Manche private Krankenversicherer schließen in der Mutterschutzfrist das Krankentagegeld bei Erkrankung aus.
  • Freiberuflerinnen sind ihr eigener Arbeitgeber und erhalten deshalb kein Mutterschaftsgeld.
  • Bei einer ungeplanten Schwangerschaft können Unternehmerinnen und Freiberuflerinnen in finanzielle Schieflage geraten. In einem solchen Fall kann u. U. ein Antrag auf „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ beim zuständigen Sozialamt gestellt werden.

Familienplanung

Selbstständig und schwangerWird eine Schwangerschaft geplant, dann sollten Frauen, die gesetzlich krankenversichert sind, darüber nachdenken, eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen. Im Rahmen der GKV-Leistungen sind beispielsweise lediglich drei Ultraschallbilder vorgesehen, ebenso werden bestimmte Voruntersuchungen, wie Nackentransparenz-Messung, Feindiagnostik sowie 3D-Ultraschall nur übernommen, wenn sie medizinisch notwendig sind. Möchte eine werdende Mutter dennoch diese Untersuchungen wahrnehmen, muss sie diese selbst bezahlen, wenn sie keine Zusatzversicherung besitzt. Hier sollte jedoch auch vorausgeplant werden, weil Zusatzversicherungen oft eine Wartezeit zur Leistungserbringung festlegen.

Bei Zusatzversicherungen für GKV-Versicherte gilt das Gleiche wie für privat Krankenversicherte: Eine Frau sollte bei Vertragsabschluss nicht schwanger sein, da sonst die Kosten mitunter nicht erstattungsfähig sind. Hinzu kommt, dass bei vielen Versicherungen eine Wartezeit von acht Monaten bis zu einem Jahr gilt, bevor erstmals eine Leistung in Anspruch genommen werden kann. Frauen, die privat krankenversichert sind, sollten außerdem wissen, dass ihr Kind nicht automatisch familienversichert ist, sobald es auf die Welt kommt. Es sollte schon im Vorfeld klar sein, dass der neue Erdenbürger, eine eigene PKV benötigt.

Unternehmerinnen und Selbstständige sollten, wenn eine Schwangerschaft geplant ist, für die Zeit des baldigen Ausfalls finanziell abgesichert sein. Chefinnen sollten sich eine kompetente Vertretung suchen, die für einige Monate das Geschäft leiten kann. Vorkehrungen dafür können nie zu früh getroffen werden, da die Aushilfe gewiss in einige Geschäftsfelder eingearbeitet werden muss.

Schwangerschaft und Geburt

Schwangere genießen in der Gesellschaft einen besonderen Schutz. Der Gesetzgeber hat für werdende Mütter das sogenannte Mutterschutzgesetz (MuSchG) vorgesehen. Zusätzlich gibt es das individuelle Beschäftigungsverbot, das jedoch lediglich der behandelnde Arzt ausweisen kann. Gesetzlich Versicherte erhalten Mutterschaftsgeld, es wird während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Höchstens 13 EUR pro Tag werden ausgezahlt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu bezahlen, wenn der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Beitrag von 13 EUR (entspricht einem monatlichen Lohn von netto 390 EUR) übersteigt. Dasselbe gilt für geringfügig Beschäftigte.

Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbot

Sobald eine berufstätige Schwangere ihren Arbeitgeber über ihren Zustand aufgeklärt hat, muss dieser sich an das MuSchG halten. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Frau eine gesetzlich oder eine privat Krankenversicherte ist. Der Arbeitgeber muss Schutzmaßnahmen wie einen Ruheraum für die schwangere Arbeitnehmerin schaffen oder gegebenenfalls das Beschäftigungsverbot einhalten. Frauen, für die solches Verbot gilt, dürfen nicht mehr im Betrieb arbeiten, da Gesundheit oder Leben von Mutter und Kind gefährdet sind.

Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot:

  • Gefahr einer Frühgeburt
  • Muttermundschwäche
  • Schwere Rückenschmerzen
  • Mehrlingsgeburt

GVK-versicherte Arbeitnehmerinnen sollten beachten, dass ihre Versicherung möglicherweise nicht für die Kosten des Attests aufkommt. Oftmals fließend ist die Grenze zwischen krankheits- und schwangerschaftsbedingten Symptomen und Beschwerden. Der Arzt muss abwägen, ob eine Erkrankung vorliegt oder es Begleiterscheinungen der Schwangerschaft sind. Der Arbeitgeber hat das Recht, eine Nachuntersuchung zu beauftragen, wenn er Zweifel an dem ärztlichen Verbot hat. Die werdende Mutter bestimmt in einem solchen Fall allerdings den Arzt und die Kosten zahlt der Auftraggeber, also der Chef, der Arbeitnehmerin.

Mutter mit BeschäftigungsverbotWährend des allgemeinen oder individuellen Beschäftigungsverbots erhält eine schwangere Angestellte ihr bisheriges Gehalt. Dieses entspricht dem durchschnittlichen Verdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate, in denen die Frau abgabepflichtig im Unternehmen gearbeitet hat. Nicht auszuschließen ist, dass der Arbeitgeber vorsorglich der werdenden Mutter einen zumutbaren Arbeitsplatz zuweist. Schwangere sollten hierbei wissen, dass er nicht das Recht hat, den Verdienst zu kürzen, nur weil sie einen anderen Job ausüben.

Wenn der Arzt eine schwangere Arbeitnehmerin krankschreibt und diese nach sechs Wochen dennoch nicht arbeitsfähig ist, erhält sie lediglich das Krankengeld und nicht mehr ihr Gehalt. In diesem Fall ist ein attestiertes Beschäftigungsverbot von Vorteil.

Ist bei Schwangerschaft ein Beitritt in die PKV möglich?

Es ist nicht ohne Weiteres möglich, privat krankenversichert zu werden, wenn bereits eine Schwangerschaft besteht, da diese ein erhöhtes Kostenrisiko in sich birgt. Bei jedem Einstieg in die PKV werden ohnehin grundsätzlich die Gesundheit sowie Vorerkrankungen überprüft, um das Risiko seitens des Versicherers zu ermitteln. Außerdem fließen mögliche Zukunftsszenarien mit in die Bewertung der Versicherung ein. Aus dem Ergebnis aller Komponenten ergibt sich dann der persönliche Beitragssatz des Versicherten. Deshalb sollten GKV-Versicherte rechtzeitig in eine PKV wechseln oder eben eine spezifische Zusatzversicherung abschließen.

Schwangerschaft in der PKV

Werdende Mütter, die Mitglieder einer PKV sind, profitieren von maximalen Standards, die sich die PKV jedoch gut bezahlen lässt, denn die meisten Anbieter verlangen während der Zeit des Mutterschutzes den vollen Beitragssatz. Einige bieten den zusätzlichen Wechsel in einen spezifischen Tarif, der beispielsweise die Entbindungspauschale übernimmt, was jedoch eher eine Ausnahme ist. Der Versicherungsschutz deckt dann alle Gesundheitsleistungen ab. Versicherungsnehmerinnen können ganz individuell entscheiden, wie hoch das Krankentagegeld ausfallen soll. Es kann also sein, dass eine privat Krankenversicherte 100 Prozent ihres Verdienstes bekommt, hingegen erhält eine gesetzlich Versicherte lediglich 70 Prozent. Nicht nur vor der Geburt bekommt die werdende Mutter einen erweiterten Leistungskatalog der PKV zugesprochen: Wenn die Geburt ansteht, erhalten privat Krankenversicherte eine Behandlung durch den Chefarzt, private Einzelzimmer, die wohnlicher gestaltet sind, sowie Mahlzeiten, die eine größere Auswahl bieten als bei der Standardversorgung der GKV. Darüber hinaus ist auch der Personalschlüssel der zuständigen Schwestern und Ärzte größer.

Kein Mutterschutz für Geschäftsführerinnen und Freiberuflerinnen

Unternehmerinnen und freiberufliche Frauen genießen nicht den gesetzlich festgeschriebenen Mutterschutz, auch wenn selbstständige Frauen nach der Entbindung natürlich ebenso schutzbedürftig und nicht voll einsatzfähig sind. Deshalb sollten gesetzlich Versicherte schon vor der Schwangerschaft Zusatzversicherungen abschließen, bei denen ihnen tarifgemäß auch Krankentagegeld zusteht. Auf diese Weise erhalten Frauen neben den 13 EUR Krankengeld pro Arbeitstag ebenso Krankentagegeld von ihrer zusätzlichen Versicherung. Für Mitglieder der Künstlersozialkasse gilt als Berechnungsgrundlage das Jahreseinkommen. Hier rächt es sich, dass zuvor Sozialversicherungsbeiträge gespart wurden. Achtung: Manche private Anbieter schließen in der Mutterschutzfrist grundsätzlich ein Tagesgeld bei Erkrankung aus. Es kann jedoch vorkommen, dass ein einmaliges Mutterschaftsgeld von etwa 200 EUR ausgezahlt wird.

Arbeitnehmerinnen beziehen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt ihr volles Gehalt, auch wenn sie in der Zeit nicht arbeiten gehen. Schwanger und angestellt bedeutet zudem, dass die werdende Mutter dem Kündigungsschutz unterliegt. Diese Frauen können sich ganz dem Thema Kind widmen.

Anders sieht es bei Unternehmerinnen oder Freiberuflerinnen aus. Hängt der Unternehmenserfolg direkt mit der Arbeitsleistung der werdenden Mutter zusammen, kann eine Schwangerschaft die Existenz gefährden.

Nach der Geburt und Elternzeit

GKV-Versicherte:

  • Das Kind wird nach der Geburt automatisch familienversichert.
  • GKV-versicherte Frauen erhalten Elterngeld und bezahlen keine Beiträge an die gesetzliche Krankenversicherung bei bestehendem Versicherungsschutz.
  • Das Elterngeld wurde am 1. Januar 2007 eingeführt. Der Elternteil, der sich eine berufliche Auszeit nimmt, um für das Kind zu sorgen, erhält zwölf Monate 67 Prozent seines Einkommens. Die Obergrenze jedoch beträgt hierbei 1.800 EUR. Entscheiden sich Eltern dafür, zwei weitere Monate Elterngeld zusätzlich zu nehmen, müssen die 14 Monate auf beide Elternteile aufgeteilt werden. Alleinerziehende haben von vornherein einen 14-monatigen Anspruch auf das Elterngeld.
  • Kündigungen vom Beginn der Schwangerschaft bis zur Ablauffrist von vier Monaten nach der Entbindung sind bis auf wenige Ausnahmen unzulässig.

PKV-Versicherte:

  • Das Neugeborene muss über eine eigene PKV versichert werden, wenn der Hauptverdiener PKV-Mitglied ist.
  • Ist der privatversicherte Hauptverdiener angestellt, erhält er eine Unterstützung für die Ergänzungsversicherung. Hier übernimmt der Arbeitgeber bis zu einer bestimmten Obergrenze einen Teil des PKV-Monatsbetrags des Kindes.
  • Gutverdienende Frauen erhalten kein Elterngeld.

Tipp: Reduziert die Frau ihre Arbeitszeit vor Eintritt der Mutterschutzfrist so, dass ihr Einkommen unter die monatlich zugrunde gelegte Jahresbeitragsentgeltgrenze sinkt, entsteht eine Versicherungspflicht. Die Folge ist, dass die Frau dann gesetzlich versichert ist, ohne eigene Beiträge zu entrichten.

Beitragsbefreiung sowie Mutterschaftsgeld erhalten trotz PKV

Einige private Krankenversicherungen bieten in ihren Tarifen den Versicherten die Möglichkeit einer Reduzierung oder einer gänzlichen Befreiung des Beitrages bei Erhalt des Versicherungsschutzes. Dies gilt für einen bestimmten Zeitraum von sechs oder zwölf Monaten.

Sind die werdenden Mütter Selbstständig und privat krankenversichert oder in der Familienversicherung des Ehepartners mitversichert und nicht selbst Teil der gesetzlichen Krankenversicherung, kann beim Bundesversicherungsamt Mutterschaftsgeld beantragt werden.

Hinweis: Das Mutterschaftsgeld wird nicht auf das Elterngeld angerechnet, sondern separat behandelt.

Krankenversicherung des Neugeborenen

Das Baby wird über den Elternteil versichert, der über das höhere Einkommen verfügt, häufig ist das der Vater. Ist der Vater gesetzlich versichert, wird das neugeborene Kind gesetzlich familienversichert. Ansonsten erhält das Baby einen eigenen PKV-Vertrag durch die private Versicherung des Vaters. Ist die Mutter die Hauptverdienerin in der Familie sowie privat Krankenversicherte und eventuell Selbstständig, muss das Kind ebenfalls mit einem eigenem PKV-Vertrag versichert werden. Rutscht das Einkommen der Mutter während der Elternzeit unter den Verdienst des Vaters, wird das Neugeborene ebenfalls Mitglied bei der PKV des Vaters und erhält einen eigenen Versicherungsvertrag.

Was Selbstständige wissen sollten

Freiberuflerinnen sind ihre eigenen Arbeitgeber. Aus diesem Grund erhalten sie kein Mutterschaftsgeld, dafür wird ihnen das Elterngeld direkt nach der Geburt bezahlt. Bei Angestellten geschieht dies erst acht Wochen nach der Entbindung. Ebenso wie Arbeitnehmerinnen erhalten verheiratete Selbstständige ein Elterngeld in Höhe von 67 Prozent ihres Einkommens. Das Elterngeld kann maximal 12 Monate, bei Alleinerziehenden maximal 14 Monate beansprucht werden.

Eine extreme finanzielle Schieflage bei Unternehmerinnen und freiberuflichen Frauen durch eine ungeplante Schwangerschaft kann abgemildert werden, wenn beim Sozialamt der Antrag auf „Hilfe in besonderen Lebenslagen“ gestellt wird. Selbstständige Geschäftsführerinnen bekommen jedoch keine Unterstützung für ihren Betrieb, was bedeutet, dass keine Zuschüsse für Strom, Miete oder Gehälter gezahlt werden. Wie bereits erwähnt müssen privat Krankenversicherte während der Mutterschutzfrist sowie in der Elternzeit grundsätzlich die vollen Krankenkassenbeiträge bezahlen. Nur wenige Versicherungen versichern junge Mütter in den ersten sechs Monaten beitragsfrei.

Es gibt ab dem 1. April 2017 eine Gesetzesänderung für werdende Mütter, die Selbstständig und über die private Krankenversicherung versichert sind. In Zukunft werden die Krankentagegeld-Zusatzversicherungen auch während der Mutterschutzfristen in Leistung treten. Lesen Sie dazu den Artikel vom 23.03.2017 mit dem Titel: „Änderungen für selbstständig tätige Frauen

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