Jobcenter Regensburg: Heizkosten werden immer noch nicht in voller Höhe anerkannt

Trotz zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung erkennt das Jobcenter Regensburg die Heizkosten teilweise immer noch nicht in voller Höhe an und stellt stattdessen auf einen selbst ermittelten Betrag in Höhe von 1,35 EUR / qm / Monat ab.

 

  1. Das Problem

    Grundsätzlich sind im Bereich des SGB II die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung durch das Jobcenter zu zahlen, sofern diese angemessen sind. Die Frage nach der konkreten Angemessenheit hängt zum einen von der Größe der Bedarfsgemeinschaft und der daraus resultierenden angemessen Wohnfläche ab. Daraus muss das Jobcenter eine angemessene Kaltmiete inklusive der sog. kalten Nebenkosten errechnen. Was vielen Jobcentern schwer fällt, stellt in Regensburg regelmäßig kein Problem dar, da die Stadt über einen qualifizierten Mietspiegel verfügt, auf welchen insoweit abgestellt werden kann. Der Regensburger Mietspiegel trifft aber keine qualifizierte Aussage über die angemessenen Heizkosten. Dennoch leitet das Jobcenter Regensburg aus dem qualifizierten Mietspiegel nach wie vor eine entsprechende Begrenzung von 1,35 EUR / qm / pro Monat ab, ohne dass insoweit auf die einzelne Wohnung oder die konkrete Heizart abgestellt wird und dies trotz der Tatsache, dass diesbezüglich bereits eine höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vorliegt, welche eine andere Vorgehensweise vorschreibt.

     

  2. Die Entscheidung

    Das Bundessozialgericht hat diesbezüglich nämlich entschieden (Urteil vom 12. 6. 2013 – B 14 AS 60/12 R), dass für die Festlegung dieser Angemessenheitsgrenze auf den bundesweiten Heizspiegel und auf die darin genannten Höchstwerte abzustellen ist.

     

    Das Gericht führte insoweit aus:

     

    Da gleichwohl auch hinsichtlich der Aufwendungen für Heizung unangemessen hohe Kosten vom Träger der Grundsicherung nicht gezahlt werden müssen, eine abstrakte Festlegung dieser „angemessenen Aufwendungen“ aber nicht möglich erscheint, hat eine Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit hin allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles zu erfolgen. Der Senat hat dabei ausgeführt, dass regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen ist, wenn bestimmte, von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Grenzwerte überschritten werden, die der Senat den von der co2online gGmbH in Kooperation mit dem Deutschen Mieterbund erstellten und durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit geförderten „Kommunalen Heizspiegeln“ bzw dem „Bundesweiten Heizspiegel“ entnimmt (BSG Urteil vom 2. 7. 2009 – B 14 AS 36/08 RBSGE 104, 41 = SozR 4—4200 § 22 Nr 23, RdNr 21). Dem hat sich der 4. Senat angeschlossen (BSG Urteil vom 22. 9. 2009 – B 4 AS 70/08 R – Juris RdNr 19). Trotz der Kritik insbesondere der Herausgeber des Heizspiegels an der von der Rechtsprechung aus diesen Werten abgeleiteten Funktion für das SGB II (vgl die Stellungnahme der co2online gGmbH vom 12. 10. 2012 unter http: //www. heizspiegel. de/heizspiegelkampagne/hartz-iv/index. html), hält der Senat an dieser Rechtsprechung fest. Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine im dargestellten Sinne differenzierte Datenermittlung für den konkreten Vergleichsraum durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten; dementsprechend ist die Rechtsprechung des BSG in der Folge vom Gesetzgeber nicht korrigiert worden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der hohe Grenzwert der energiepolitischen Zielsetzung eines Heizspiegels zuwiderläuft. Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des SGB II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich.“

     

  3. Die Lösung

Da die in dem bundesweiten Heizspiegel genannten Werte die durch das Jobcenter Regensburg angesetzten Werte meist weit übersteigen, kann nur empfohlen werden, gegen die entsprechenden Bewilligungsbescheide Widerspruch einzulegen. Die Erfahrung zeigt, dass das Jobcenter dann bereits im Widerspruchsverfahren diese höheren Werte anerkennt.

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Dr. Ronald Hofmann, LL.M. (UCT), Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Regensburg – Nürnberg – Schmidmühlen

www.kanzlei-hhs.de

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