Fette Schlampe als Kündigungsgrund

VonRA Moegelin

Fette Schlampe als Kündigungsgrund

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Ein Hausmeister erhielt eine Kündigung wegen Beleidigung und auch noch wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit. Beim Arbeitsgericht Bonn (3 Ca 681/17) erhob er Kündigungsschutzklage.  Siehe hierzu die Pressemitteilung vom 27. Juli 2017:

Der Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Bonn über eine Kündigung nach der Bezeichnung einer Arbeitskollegin als „fette Schlampe“ endete mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis endet fristgemäß und der Kläger erhält eine Abfindung.

Eine Bonner Privatklinik hatte ihren Hausmeister fristlos gekündigt. Zur Begründung berief sie sich auf eine Beleidigung einer Arbeitskollegin und eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit. Dieser wehrte sich beim Bonner Arbeitsgericht.

Seit 2011 war der Kläger bei der Klinik beschäftigt. Im März 2017 musterte der Hausmeister eine
Arbeitskollegin und sagte zu ihr: „Du bist ‘ne richtig fette Schlampe geworden.“
Zur Rede gestellt, berief sich der Hausmeister auf seinen bekannt flapsigen Ton und meldete sich
krank. Als dann die Klinik die fristgemäße Kündigung durch eigene Mitarbeiter bei dem Hausmeister
zustellen wollte, gab es eine Überraschung. Der Hausmeister öffnete zwar nicht die Tür,
sprang aber in voller Arbeitsmontur von dem Gerüst an seinem Wohnhaus, das er gerade neu
verklinkerte. Darauf folgte die fristlose Kündigung der Klinik wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit.
Der Hausmeister verwies darauf, dass er sich bei der Kollegin für seinen lockeren Umgangston
entschuldigt habe. Seine Arbeitsunfähigkeit sei nicht vorgetäuscht worden. Sein Arzt habe ihn
nach der angedrohten Kündigung wegen psychosomatischer Störungen krankgeschrieben und
ihm empfohlen, nicht an die Kündigung zu denken und sich durch andere Beschäftigungen
abzulenken.

Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht Bonn verwies der Richter darauf, dass zunächst die
fristlose Kündigung und das Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit zu prüfen seien. Es sei schwierig,
dies zu beweisen. Letztlich müsse der behandelnde Arzt bestätigen, ob der Kläger tatsächlich
krank gewesen und das Klinkern seines Hauses damit vereinbar gewesen sei. Danach stimmten
beide Parteien dem vorgeschlagenen Vergleich zu.

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