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Karneval und Fasching: Das sagt das Recht

Karneval und Fasching - was sagt das Recht?

Nur noch ein paar Tage, dann beginnen sie wieder, die närrischen Tage. In den Hochburgen am Rhein, aber auch in vielen anderen Orten werden dann Karneval und Fasching ausgiebig gefeiert. Und sorgen mancherorts auch für Streit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ich habe mit Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa, Rechtsanwältin in Feldafing, über Fragen des Arbeitsrechts rund um Karneval und Fasching gesprochen.

Kostüm oder kein Kostüm?

Steffi, ist es erlaubt, sich an Karneval im Büro zu verkleiden? Worauf sollte ich achten?

Stephanie Kaufmann-Jirsa: Es gilt auch im Karneval die Regel, dass der Arbeitgeber erwarten darf, dass seine Mitarbeiter in der branchenüblichen Kleidung am Arbeitsplatz erscheinen. In Karnevalshochburgen oder faschingsaffinen Unternehmen wird dies wahrscheinlich nicht der Fall sein und führt schon deshalb nicht zu Problemen. Einen Anspruch auf Verkleidung und Party statt Arbeit hat man jedoch nicht.

Muss ich mich an Karneval im Büro verkleiden? Kann das mein Chef verlangen?

Nein. Selbst wenn das Verkleiden in Ihrem Betrieb üblich ist, kann der Chef noch lange nicht verlangen, dass jeder mitmacht. Hier sollte man aber gerade in den Karnevalshochburgen aufpassen, dass man nicht als „Karnevalsmuffel“ in eine Außenseiterrolle gerät. Wenn Sie kein Interesse am Mitfeiern haben, sollten Sie besser frühzeitig Urlaub beantragen und der ganzen Sache entfliehen.

Sind die Karnevalstage gesetzliche Feiertage?

Muss ich mir Urlaub nehmen, wenn ich feiern will?

Grundsätzlich gilt: Rosenmontag und Faschingsdienstag sind keine gesetzlichen Feiertage. Etwas anderes kann aber in einem Tarifvertrag vereinbart sein oder durch langjährige betriebliche Übung gelten. Hat der Chef also seit mehreren Jahren immer freigegeben am Rosenmontag oder war der Betrieb sogar geschlossen, kann sich ein Anspruch aus einer sogenannten betrieblichen Übung ergeben. In allen anderen Fällen müssen Sie Urlaub nehmen, wenn Sie an Karneval nicht arbeiten wollen.

Die Betriebsfeier zu Karneval und Fasching

Muss ich an der Karnevalsfeier im Büro teilnehmen?

Für eine Karnevalsfeier gilt dasselbe wie für jede andere Betriebsfeier auch: Einfach nicht hingehen ist nicht ratsam. Es darf aber auch niemand zur Teilnahme gezwungen werden. Wer nicht möchte, muss auch nicht teilnehmen. Fällt die Feier – wenn auch nur teilweise – in die reguläre Arbeitszeit, müsste bei Nichtteilnahme gearbeitet werden. Ist aufgrund der Abwesenheit von Kollegen oder Vorgesetzten die Erbringungen der Arbeitsleistung aber nicht möglich und kann für den Zeitraum der Feier keine andere zumutbare Arbeit zugewiesen werden, darf man – wenn der Vorgesetzte zustimmt – nach Hause gehen bzw. von vorneherein zu Hause bleiben. Wichtig: Der Arbeitgeber darf Sie nicht zwingen, Urlaub zu nehmen, wenn Sie nicht arbeiten können und nicht an der Feier teilnehmen wollen.

Darf mein Chef an Karneval Betriebsurlaub anordnen? Muss ich das akzeptieren?

Die einseitige Anordnung von Urlaub gegen den Willen der Arbeitnehmer setzt dringende betriebliche Belange voraus. Hier kommt es darauf an, ob es solche gibt. Kann zum Beispiel nicht gearbeitet werden, weil wegen Karneval kein Material am Rosenmontag vorliegt, dann könnte dies ein dringender betrieblicher Grund sein. Kein Recht zur Anordnung von Zwangsurlaub hat der Arbeitgeber jedoch bei sogenannten Betriebsablaufstörungen. Das könnte der Fall sein, wenn der Betrieb zum Beispiel geschlossen bleibt, weil der Kölner Rosenmontagszug am Firmengebäude vorbeizieht. Es darf nämlich nicht das Betriebsrisiko, also die Gefahr der unwirtschaftlichen Bezahlung von Arbeitnehmern, durch einseitige Urlaubsanordnung auf die Arbeitnehmer abgewälzt werden. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser zudem dem „Karnevals-Zwangsurlaub“ zustimmen. Außerdem sind die einschlägigen Regelungen zum Betriebsurlaub im Tarifvertrag zu prüfen, falls ein solcher Anwendung findet.

Ist eine Polonaise oder Ähnliches während der Arbeitszeit erlaubt?

Hier gilt dasselbe wie für die Kostümierung: Grundsätzlich sind Sie am Arbeitsplatz, um Ihre Arbeit zu erledigen. Wenn stattdessen gefeiert wird, sollte dies im Einverständnis mit dem Arbeitgeber geschehen. Ansonsten setzt man sich der Gefahr aus, dass die Polonaise nicht gut ankommt beim Vorgesetzten und dieser mit einer Abmahnung ein Zeichen setzen will. Von einer betrieblichen Übung können Sie allerdings ausgehen, wenn schon seit vielen Jahr die „Betriebspolonaise“ zu Karneval stattfindet.

Darf ich das Büro mit Luftballons, Konfetti und Girlanden schmücken?

Auch hier ist Vorsicht geboten. Aus hygienischen Gründen wird dies in einer Arztpraxis ohnehin unterbleiben müssen, in einem Büroraum kann das aber anders sein. Wenn der Vorgesetzte nichts dagegen hat, sich Kollegen nicht daran stören und die Arbeitsabläufe nicht gefährdet sind, dann kann das Büro – in Maßen – geschmückt werden. Dasselbe gilt übrigens für das Hören lauter Karnevalsmusik aus dem Radio.

Die lieben Kollegen und der Karneval

Darf ich an Weiberfastnacht meinen Kollegen die Krawatte abschneiden?

Juristisch gesehen ist das Abschneiden der Krawatte eine Sachbeschädigung, die sogar strafbar sein kann. Auch kann das Abschneiden Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Willigt der Krawattenträger aber ein, passiert nichts dergleichen. Aber: Auch in Karnevalshochburgen kann man nicht einer generellen Einwilligung nach dem Motto „Wer an Karnevalsdonnerstag eine Krawatte trägt, zeigt damit seine Einwilligung“ ausgehen. Deshalb: Besser vorab fragen, um Ärger zu vermeiden.

Ist es erlaubt, „Bützchen“, also kleine Küsschen, an meine Kollegen zu verteilen?

Im Zeitalter von AGG und MeToo ist hier Zurückhaltung geboten. Im Kölner Karneval ist ein „Bützje“ ein Küsschen von Frauen auf die Wange von Männern – nicht umgekehrt. Als Mann sollte man ein solches „Bützje“ auf der Betriebsfaschingsfeier nicht überbewerten und gerade Männer in Führungspositionen sollten sich zurückhalten. Denn auch das „Bützje“ kann eine sexuelle Belästigung im Sinne des § 3 AGG sein wie alle unerwünschten sexuellen Handlungen, Begrabschen, Bemerkungen sexuellen Inhalts, anzügliche Witze, sexuell bestimmte körperliche Berührungen usw. Solche sexuellen Belästigungen nach § 3 AGG können ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Hier sind Arbeitgeber und Führungskräfte gefragt. Diese sind nämlich gesetzlich verpflichtet, alles zu unternehmen, um solche sexuellen Belästigungen zu unterbinden und zu sanktionieren. Achten Sie auch darauf, dass Sie keine Fotos von Kollegen oder Vorgesetzten im bunten Karnevalstreiben machen und diese ohne Einwilligung dann im Netz veröffentlichen. Auch wenn alle es lustig finden, den Chef angetrunken im Biene-Maja-Kostüm auf Facebook zu sehen, er selbst wird das vielleicht nicht gutheißen und Sie mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen konfrontieren.

Darf ich Witze über meine Kollegen oder gar den Chef machen?

Besser nicht. Verlieren Sie auch im größten Karnevalstreiben nicht die Kontrolle über Ihr Verhalten. Es kommt sonst schnell zu Situationen, die Sie am nächsten Tag bereuen und die Ihrer Karriere schaden können. Vielleicht wird am Rosenmontag über Ihren Witz gelacht und am Aschermittwoch prüft der Chef, ob es sich nicht doch um eine Beleidigung handelt. Sollten Sie hier doch mal über die Stränge geschlagen haben, dann entschuldigen Sie sich zeitnah, aber schieben Sie Ihr Verhalten nicht auf überhöhten Alkoholgenuss, sondern nur auf ihre ungebremste Karnevalsbegeisterung.

Vielen Dank für das Gespräch.

Dr. Stephanie Kaufmann-JirsaDr. Stephanie Kaufmann-Jirsa ist Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei in Feldafing, Expertin für Arbeitsrecht und Arbeitszeugnisse sowie Autorin von Fachbüchern zum Thema. Zudem bietet sie Vorträge und Seminare zum Arbeitszeugnis und zu arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Fragen an.
www.mein-arbeitszeugnis.com
www.rechtsanwalt-feldafing.de

Abb.: alimyakubov-AdobeStock

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