Autofahren oder Alkohol?

Die fünfte Jahreszeit hat begonnen und nähert sich langsam ihrem Höhepunkt. Zum Karneval gehört für viele Jecken ein guter Schluck genauso wie die gute Laune. Nach ein, zwei Gläsern fühlen sich manche immer noch als Frau/Herr des Geschehens, doch dieser Zustand täuscht. Um die Reaktionsfähigkeit drastisch einzuschränken, genügen schon geringe Alkoholmengen.

Bereits ab 0,3 Promille droht bei Fahrauffälligkeiten, wie dem Fahren von Schlangenlinien oder zu dichtem Auffahren, ein Fahrverbot, Punkte und ein Bußgeld. Mit mindestens 500 Euro zur Kasse werden jene gebeten, die mit 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle geraten, des weiteren erfolgt ein einmonatiges Fahrverbot und zwei Punkte in Flensburg.

Der Gesetzgeber geht automatisch von absoluter Fahruntüchtigkeit aus, wenn ein Autofahrer mit mehr als 1,1 Promille unterwegs ist. Bei so einem Vorfall ist der Lappen für mindestens sechs Monate weg und man kassiert zudem noch drei Punkte in Flensburg und eine deftige Geldstrafe. Alkohol am Steuer ist für Fahranfänger bis zum 21. Geburtstag beziehungsweise während der Probezeit absolut verboten. Das Alkoholverbot gilt auch für Radfahrer, denn wenn ein Unfall mit 0,3 Promille verursacht wird, droht die Gefahr des Führerscheinentzugs. Mit einem Verfahren unabhängig davon, ob jene einen Führerschein besitzen, müssen Radfahrer rechnen, die mit 1,6 Promille im Blut unterwegs sind.

Falls bei einem Unfall Alkohol im Spiel war, kann sich das laut dem Versicherer HUK-Coburg auch auf den Versicherungsschutz auswirken. Diese Verfahren hängt vom Blutalkoholspiegel und der individuellen Fahrtüchtigkeit ab. Diese Grenze wird beispielsweise überschritten, wenn ein Autofahrer Schlangenlinien fährt und dabei ein Auto rammt oder von der Straße abkommt. Bei jedem ist es verschieden, wie viel Alkohol zu Ausfallerscheinungen führt, im Extremfall reicht dafür schon ein Glas Sekt.

Wird ein Unfall auf eindeutigem Alkoholkonsum zurück geführt, greift in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Trunkenheitsklausel. Der Versicherer wird von seiner Leistungspflicht befreit. Das bedeutet, dass die Versicherung den Schaden des Opfers reguliert, nimmt aber dem Unfallverursacher in Regress. So kann sie sich bis zu 5.000 Euro vom Schädiger zurückholen.

Der Versicherer kann sich in der Kasko-Versicherung auf Leistungsfreiheit berufen und so nur einen Teil des Schadens oder gar nichts bezahlen. Der Alkoholgenuss gilt bei 1,1 Promille automatisch als ursächlich. Auch geringe Mengen genügen, um den Versicherungsschutz ins Wanken zu bringen. Die Ursächlichkeit für die Karambolage ist und bleibt die Gretchenfrage.

Mit Konsequenzen müssen jene rechnen, die bei seiner/m alkoholisierten Zechkumpan/in ins Auto steigen und ein Unfall passiert. Die Ansprüche des Beifahrers können gekürzt werden, die er im Normalfall gegen den Verursacher gehabt hätte, wenn er verletzt wird. Hierfür ist das Schmerzensgeld ein Beispiel. Einem Beifahrer, der sich zu einem alkoholisierten Menschen ins Auto setzt, wird von der Rechtsprechung unterstellt, dass dieser sich selbst gefährdet und die Verletzungsfolgen mit verursacht hat.

Der Alkohol ist selbst am Morgen nach einer durchfeierten Nacht noch ein Thema, denn eine Promille Alkohol im Körper braucht bis zu zehn Stunden, bis es abgebaut wurde. Im Zweifelsfall empfiehlt sich der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel.

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