Bereits im Jahre 2014 hatte der BGH entschieden, dass gewisse AGB-Klauseln über Bearbeitungsgebühren in Kreditverträgen zwischen Bank und Privatperson nicht wirksam sind. (Im BGH-Urteil vom 28. Oktober 2014 wurde für Rückzahlungsforderungen (da ein besonderer Hintergrund vorlag) eine zehnjährige Verjährungsfrist bestimmt; das Schlüsseldatum zu dieser langen Verjährungsfrist war allerdings das BGH-Entscheidungsjahr 2014. Rückzahlungsansprüche in Bezug auf bis inklusive 2013 gezahlte Bearbeitungsgebühren sind also ggf. bereits verjährt, falls keine verjährungshemmenden Schritte unternommen worden sind. Die Rechtslage bei Einzelfällen wäre zu prüfen. Rückzahlungsforderungen für die Jahre 2014/15/16 können bis Ende 2017/18/19 geltend gemacht werden, also jeweils mit der dreijährigen Verjährungsfrist. Auch hier sind Einzelfälle zu prüfen.)

Die Rechtsprechung zu der Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten bei Bankdarlehensverträgen mit Privatpersonen wurde am 4. Juli 2017 vom Bundesgerichtshof (AZ: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16) ausgeweitet: Auch Klauseln über laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte in Kreditverträgen zwischen Bank und Unternehmer sind nicht rechtskonform. Insbesondere lassen sich nach der Entscheidung des BGHs derartige vorformulierte Bestimmungen nicht mit § 307 BGB vereinbaren: Bei Vereinbarungen in Darlehensverträgen von Kreditinstituten zu laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten handele es sich um sogenannte Preisnebenabreden, bei welchen im Zweifel anzunehmen wäre, dass der Vertragspartner – hier also der Darlehensnehmer – eine Benachteiligung erfahre.

Die Kenntnis des § 307 BGB könnte auch bei anderen Verträgen als über Kredite hilfreich sein: Denn mit diesem Paragrafen wird geregelt, dass die Gültigkeit von AGBs auch von deren Verständlichkeit und Klarheit abhängt.

In der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes (Nr. 104/2017) vom 4. Juli 2017 zu den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 wird mit Bezugnahme auf Argumente der beklagten Banken berichtet: „Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck des § 307 BGB, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines – informierten und erfahrenen – Unternehmers gilt.“

In Bezug auf die Verjährung wird ebendort mitgeteilt: „Im Hinblick auf die in beiden Verfahren erhobene Einrede der Verjährung gelten die Grundsätze, die der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs zu Verbraucherdarlehen aufgestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 348/13, Pressemitteilung Nr. 153/14 vom 28. Oktober 2014), ebenso für Unternehmerdarlehen. Auch Unternehmern war mit Ablauf des Jahres 2011 die Erhebung einer auf die Rückforderung von Bearbeitungsentgelten gerichteten Klage zumutbar.“

Auch bei Unternehmerdarlehen ist für den Einzelfall zu prüfen, ob ggf. eine längere als die dreijährige Verjährungsfrist anwendbar wäre (eventuell z. B. bei noch nicht vollständig getilgten Krediten oder bei Bearbeitungsgebühren einer Bausparkasse für ein Darlehen; diese sind ggf. zu trennen von Abschlussgebühren zu Bausparverträgen).

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