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Die Sparkasse Freiburg darf ihren Kunden gemäß jüngstem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bestimmte Leistungen nicht mehr berechnen. Der BGH urteilte, dass sich die Entgelte an den Leistungen zu orientieren hätten. Das Urteil ( Az. XI ZR 590/15 ) sorgte bundesweit für Aufsehen.

Gebühr für abgelehnte Überweisungen unzulässig

Der BGH sah insbesondere in der Gebühr für abgelehnte Überweisungen eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Die Sparkasse Freiburg hatte bis dato 5 Euro für die postalische Benachrichtigung über eine abgelehnte Überweisung berechnet. Dies kippte der BGH nun. Mit der Gebühr würden Kosten auf den Verbraucher abgewälzt, die gar nicht mit der eigentlichen Benachrichtigung über die Nicht-Ausführung in Zusammenhang stünden.

Nicht-Ausführung vom Dauerauftrag darf auch nichts kosten

Auch für die Löschung oder Aussetzung eines Dauerauftrags (z.B. mangels Deckung) dürfe die Sparkasse kein Entgelt verlangen, weil es sich dabei um einen Widerruf handele, der schon laut Gesetz unentgeltlich bearbeitet werden müsse, urteilten die Richter in Karlsruhe. Die 2 Euro Entgelt, die die Sparkasse bislang dafür berechnet habe, seien unzulässig.

Sieg für die Schutzgemeinschaft der Bankkunden

Geklagt hatte Jörg Schädtler von der Schutzgemeinschaft für Bankkunden, der im Anschluss an das Urteil den Verbrauchern riet, etwaig zuviel bezahlte Bankgebühren von der Sparkasse zurück zu fordern. Dies sei mit einem einfachen, formlosen Brief, den man am besten per Einschreiben versende, möglich.

P-Konto / Pfändungsschutzkonto darf nicht mehr kosten

Der BGH stellte auch nochmal klar, dass ein Pfändungsschutzkonto, das sogenannte P-Konto, nicht mehr kosten dürfe, als ein reguläres vergleichbares Konto. Die Sparkasse Freiburg hatte bis 2012 dort auch zu hohe Gebühren verlangt.

Sparkasse Freiburg wird Gebührenstruktur überarbeiten

Die Sparkasse Freiburg gab an, ihre Gebührenstruktur überarbeiten zu wollen.

Von BSF

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