Ein Wettbüro zu eröffnen, ist nicht ganz einfach. Es müssen zahlreiche gesetzliche Voraussetzungen, Vorschriften und Auflagen erfüllt werden, die vorrangig die Gewerbeordnung (GewO) statuiert. Dem Gesetzgeber liegt viel daran, besonders zuverlässige Betreiber zu generieren. Dieser Umstand liegt darin begründet, dass der Gefahr einer Spielsucht auch mit Hilfe der Wettbürobetreiber begegnet werden soll.

Checkliste: Was braucht man, um ein Wettbüro zu eröffnen?

Wichtige Genehmigungen, Voraussetzungen, Auflagen und Vorschriften für Wettbüro-Inhaber

Die folgende Aufrechnung gibt Aufschluss über zu erwartende Einnahmen, Ausgaben und Investitionen und hilft somit die Erfolgschancen realistisch einzuschätzen.

Checkliste

Checkliste zur Eröffnung eines Wettbüros

Dokument Wo erhalte ich das Dokument?
Gewerbeschein Gewerbeamt
Kopie des Reisepasses oder Personalausweises Örtliche Meldebehörde
Polizeiliches Führungszeugnis Bundesamt für Justiz
Nachweis über die gewünschte Rechtsform Handelsregister
Bau- und Lagepläne; ggf. Grundrisszeichnungen Bauordnungsamt
Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
SCHUFA Auszug SCHUFA
Gewerbeversicherung (hier unverbindlich anfragen) Private Versicherer

Versicherungen für Gewerbetreibende

Es gibt nicht die eine Gewerbeversicherung. Für Selbstständige gibt es eine Vielzahl an verschiedenen Versicherungen, wie z.B. Private Krankenversicherung, Betriebshaftpflicht, Inhaltsversicherung, Rechtsschutz, etc. Welche davon für Ihr Geschäft tatsächlich relevant sind, erklärt ein erfahrener Versicherungsexperte. Stellen Sie eine kostenlose unverbindliche Anfrage und erhalten Sie diesbezüglich eine persönliche Beratung (Bitte geben Sie Ihre richtige Telefonnummer an, da ansonsten keine Beratung möglich ist):

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Wichtige Genehmigungen & Auflagen für Wettbürobetreiber

Wettbüros, Spielotheken, Casinos und Spielhallen werden gesetzlich gleich behandelt. Bei allen handelt es sich um erlaubnispflichtige Gewerbe, die nur nach einer vorherigen behördlichen Genehmigung betrieben werden dürfen. Die einschlägigen Normen finden sich in der im gesamten Bundesgebiet einheitlich geltenden Gewerbeordnung (GewO). § 33i GewO ist die wichtigste Regelung für Spielotheken, denn hier wird die Erlaubnispflicht statuiert. In diesem Paragraphen werden insbesondere die Gründe vorgetragen, die zu einer Versagung der Erlaubnis führen. Dies ist der Fall, wenn die gewünschten Räumlichkeiten nicht die nötigen Voraussetzungen zum sicheren Spielbetrieb mitbringen (§ 33i Abs. 2 Nr. 1 GewO) oder das Wettbüro zu schädlichen Umwelteinwirkungen (z. B. zu hohe Lautstärken) führen würde (§ 33i Abs.2 Nr. 1 GewO). Auch der Jugendschutz stellt einen Versagungsgrund dar. Um die notwendigen baulichen Voraussetzungen nachzuweisen, müssen genaue Grundrisse sowie Bau- und Lagepläne vorgelegt werden. Der Betrieb von Casinos und Spielhallen ist außerdem nur in besonderen Gebieten baurechtlich zulässig, weswegen bereits bei der Auswahl der Räumlichkeiten die städtischen Bauleitpläne geprüft werden sollten.

Aber auch, wenn der Betreiber selbst nicht zuverlässig genug erscheint, wird die Erteilung einer Genehmigung durch die Behörden versagt. Hinsichtlich der notwendigen Zuverlässigkeit trifft die GewO in § 33c Abs. 2 Anordnungen. Die Zuverlässigkeit besitzt demnach nicht, wer drei Jahre vor Antragstellung wegen Diebstahls (§ 242 StGB), Unterschlagung (§ 246 StGB), Erpressung (§ 253 StGB), Hehlerei (§ 259 StGB), Geldwäsche (§ 261 StGB) Betruges (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB), unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 StGB) oder einer Beteiligung hieran rechtskräftig verurteilt wurde. Aus diesem Grund ist es zwingend notwendig, dem Antrag ein polizeiliches Führungszeugnis beizufügen. Nur so ist es möglich, die notwendige Zuverlässigkeit zum Betrieb einer Spielhalle zu belegen.

Wichtig ist außerdem, auf welche Art die Spielhalle betrieben werden soll. Hierzu muss dem Antrag zur Erteilung einer Genehmigung ein Nachweis über die gewünschte Rechtsform des Unternehmens beigefügt werden. Haftungsrisiken lassen sich minimieren, wenn auf juristische Personen (z. B. GmbH) zurückgegriffen wird. Dann muss dem Antrag auch ein Auszug aus dem Handelsregister beigefügt werden. Erhältlich sind diese online bzw. beim örtlichen Amtsgericht.

Ferner muss dem Antrag eine Bescheinigung darüber, dass keine Eintragung in einer Schuldnerkartei vorliegt, beiliegen. Durch dieses Erfordernis soll die notwendige finanzielle Absicherung des neuen Unternehmens abgesichert werden. Außerdem wird davon ausgegangen, dass in einer Schuldnerliste eingetragene Geschäftsleute nicht die notwendigen persönlichen Voraussetzungen (Stichwort: Zuverlässigkeit) mitbringen, die zum Betrieb eines Wettbüros erforderlich sind.