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Vereinigungsfreiheit und Vereinsfreiheit, privates und öffentliches Vereinsrecht, Vereinsverbote

Der Mensch ist ein Herdenwesen. Das Zusammenleben in Gruppen bietet eine Reihe von Überlebensvorteilen gegenüber dem Einzelgängerdasein. Arbeitsteilung bei der Jagd verspricht größere Beute. In der Gruppe lassen sich Angriffe besser abwehren. Verletzte können auf Solidarität hoffen. Kein Wunder also, dass die Geschichte der Menschheit eine Geschichte von Gruppenbildungs- und Gruppenzerfallsprozessen ist, eine Geschichte der Organisation des Zusammenlebens in mehr oder weniger großen Gruppen.

Eine Rechtsordnung ist ohne Gruppen nicht denkbar. Jede Rechtsordnung hält für verschiedenste Arten von gruppenbezogenem Verhalten Regelungen vor.

Gemeinsame Zwecke sind es, die Menschen zu Gruppen verbinden. Die Zwecke können auf den unterschiedlichsten Ebenen liegen. Von den Zwecken der Fortpflanzung und Aufzucht der Nachkommen als quasi biologischen, genetisch angelegten Zwecken bis hin zu kulturellen Zwecken, wie etwa der Aufführung einer Oper. Den verschiedenen Zwecken entsprechen verschiedene Regelungen, darunter solche, die speziell einen gruppenbezogenen rechtlichen Rahmen bereitstellen. So gibt es Regelungen für Ehe und Familie, als kleinsten Gruppeneinheiten. Europa- und Völkerrecht dagegen gründen in gemeinsamen Interessen von Staaten und beziehen sich damit auf Gruppen mit unüberschaubar vielen einzelnen Mitgliedern.

Im Folgenden geht es darum, einen Einblick in die rechtlichen Rahmenbedingungen für Vereine (Werbung) zu geben. Vereine sind das Grundmodell körperschaftlich (was das ist, dazu später) organisierter Gruppenbildung. Sie stehen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als Grundform einer „Gesellschaft“ gegenüber. Regelungen über die Vereinigungsfreiheit finden sich im Völkerrecht und im Verfassungsrecht, Regelungen über Vereine im Zivilrecht und im öffentlichen Recht.

Sinn und Zweck des Schutzes der Vereinigungsfreiheit

Vorab aber zu der Frage: Warum wird die Vereinigungsfreiheit überhaupt völker- und verfassungsrechtlich geschützt? Die Vereinigungsfreiheit hat eine grundsätzliche Bedeutung für die Gestaltung von Gesellschaftsordnungen: Das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung ist eine Absage an die Formung sozialer Ordnungen durch ständisch-korporative Ordnungen einerseits und an die staatliche Organisation und Planung von Gruppenbildungen, die totalitäre Staaten kennzeichnet, andererseits. Die Vereinigungsfreiheit soll die freie Selbstorganisation der Bürger in der Gesellschaft, insbesondere in der Arbeits- und Wirtschaftswelt ermöglichen. Insofern besteht traditionell ein enger Zusammenhang mit der Koalitionsfreiheit, insbesondere mit dem Prinzip freier Gewerkschaftsbildung.

Weiterhin steht die Vereinigungsfreiheit auch im Kontext freier demokratischer Kommunikation. Vereinigungsfreiheit ist insofern als grundlegendes Kommunikationsrecht geschützt, das zu freien gesellschaftlichen Meinungs- und Willensbildung beiträgt, und steht so neben der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und der Pressefreiheit.

Die Vereinigungsfreiheit umfasst nicht nur Vereinigungen in Form von Vereinen sondern die Bandbreite gesellschaftlicher Selbstorganisation: vom Kleingartenverein bis hin zur börsennotierten Aktiengesellschaft.

Völkerrechtlicher Schutz der Vereinigungsfreiheit

Schon Art. 20 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte deklariert das Recht aller Menschen, sich friedlich zu Vereinigungen zusammenzuschließen (positive Vereinigungsfreiheit), aber auch die Freiheit vom Zwang, einer Vereinigung anzugehören (negative Vereinigungsfreiheit).

Auch Art. 22 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) garantiert die Vereinigungsfreiheit.

Für Deutschland von besonderer Relevanz ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK). Nach Art. 11 Abs. 1 EMRK hat „jede Person … das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen“. Nach Art. 11 Abs. 2 EMRK darf „die Ausübung dieser Rechte …  nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“. Nach Art. 16 EMRK steht allerdings die Vereinigungsfreiheit nicht Beschränkungen der politischen Betätigung ausländischer Personen entgegen.

Verfassungsrechtlicher Schutz der Vereinigungsfreiheit

Art. 9 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) garantiert allen Deutschen das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Ausländer können sich dagegen nur auf die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Problematisch ist die Begrenzung der Vereinigungsfreiheit auf Deutsche aus dem Blickwinkel des Europarechts, das eine Gleichstellung von EU-Ausländern fordert.

Kein Schutz ohne Grenzen … Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind „Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, … verboten“.

Gesellschaft des bürgerlichen Rechts und Verein als gesellschaftsrechtliche Grundformen

Der Begriff der Gesellschaft ist mehrdeutig. Der Begriff des „Gesellschaftsrechts(Werbung) wird gemeinhin so verstanden, dass er das Recht der Gesellschaften (im engeren Sinne) und das Recht der privaten Körperschaften umfasst. Um die Verwirrung noch zu vergrößern: Der Begriff des „Vereins“ umfasst manchmal auch Gesellschaften, nämlich im Kontext des Vereinsgesetzes. Aber dazu später.

  • 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB ) enthält die grundlegende rechtliche Definition von Gesellschaft: „Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.“ Auch wenn diese Vorschrift sich nur auf die sogenannte Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bezieht, drückt sie doch die Grundidee aller nicht auf Gewalt oder Zwang gegründeten Gesellschaften aus:
  • Menschen schließen sich zusammen,
  • um gemeinsame Zwecke zu verfolgen,
  • geben sich dazu bestimmte Regeln
  • und leisten alle ihren Beitrag.

In diesem Sinne kann man auch moderne Staaten als Gesellschaften verstehen.

Für die Strukturierung von Gruppen ist es von grundlegender Bedeutung, ob die Gruppe ein Zusammenbeschluss bestimmter Personen sein soll, ob die Gruppe also zu existieren aufhören soll, wenn bestimmte konkrete Personen ausscheiden, oder ob die Gruppe unabhängig von den aktuellen konkreten Mitgliedern der Gruppe weiterbestehen soll. Gesellschaftsrechtlich entscheidet diese Frage darüber, ob eine Gruppe als Gesellschaft oder als Körperschaft konstituiert ist.

Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts: Die Grundform der Personengesellschaften

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (Werbung) (GbR) wird nicht nur durch § 705 BGB strukturiert, sondern auch durch andere Vorschriften, aus denen sich die Grundform einer Personengesellschaft ergibt:

  • § 727 BGB: „Die Gesellschaft wird durch den Tod eines der Gesellschafter aufgelöst, sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag sich ein anderes ergibt.
  • § 709 Abs. 1 BGB: „Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.“
  • § 717 Satz 1 BGB: „Die Ansprüche, die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen, sind nicht übertragbar.
  • Die Gesellschafter haften gesamtschuldnerisch für die Schulden der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 421, § 427 BGB).

Die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts war ursprünglich als Gesellschaft konzipiert, die nicht selbst rechtsfähig war, mithin nur für ihre Gesellschafter handeln konnte. Träger der gesellschaftsbezogenen Rechte und Pflichte sollten die Gesellschafter sein. Dieses Modell ist durch die Rechtsprechung, die der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mittlerweile Rechtsfähigkeit zuerkennt, abgeschwächt worden. Die Personenbezogenheit der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts bleibt jedoch deutlich erkennbar.

Weitere typische Personengesellschaften des deutschen Rechts sind die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Partnergesellschaften.

Der Verein: Die Grundform der Körperschaft

Im Kontrast dazu steht der Verein, der die Grundform einer Körperschaft bildet:

  • § 41 Satz 1 BGB: „Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.“ Der Bestand des Vereins ist also unabhängig vom Fortbestehen der Mitgliedschaft bestimmter Mitglieder.
  • § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB: „Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Die Verfassung des Vereins ist die Satzung.

Typische Körperschaften des privaten Rechts sind neben Vereinen die Aktiengesellschaften und die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs).

Während es keine Gesellschaften des öffentlichen Rechts gibt, gibt es Körperschaften des öffentlichen Rechts, nämlich Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden), Verbandskörperschaften (öffentlicher Träger zu bestimmten Zwecken) und Personalkörperschaften (insbesondere die berufsrechtlich vorgesehenen Kammern).

Arten von Vereinen

Das BGB unterscheidet zwischen Vereinen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen (sog. wirtschaftliche Vereine), und solche, die andere als wirtschaftliche Zwecke verfolgen (sog. Idealvereine).

Idealverein und wirtschaftlicher Verein

Nach § 21 BGB erlangen Idealvereine Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts, während nach § 22 BGB  wirtschaftliche Vereine, in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung erlangen.

Hintergrund für diese Differenzierung ist, dass bestimmte wirtschaftliche Zwecke nur von natürlichen Personen oder in bestimmten Gesellschaftsformen betrieben werden dürfen bzw. sollen. Nur, wenn für den wirtschaftlichen Zweck kein Rechtsformzwang besteht und auch keine Gesellschaftsform des Handelsrechts in Betracht kommt, kommt die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen wirtschaftlichen Verein in Betracht. So wird verhindert, dass Vorschriften über Gläubiger- und Anlegerschutz, den Schutz von Arbeitnehmern, aber auch den Schutz von Mitgliedern umgangen werden. Bei Idealvereinen spielen diese Erwägungen grundsätzlich keine oder eine eher untergeordnete Rolle.

Bundesrechtlich ausdrücklich zugelassen ist die Rechtsfähigkeit wirtschaftlicher Vereine für Verwertungsgesellschaften und forstwirtschaftliche Vereine.

Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine

Rechtsfähige Vereine treten im Rechtsverkehr als selbständige Träger von Rechten und Pflichten auf. Das hat zur Folge, dass die einzelnen Mitglieder des Vereins nicht Träger von Rechten und Pflichten  des Vereins sind. Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.

Dagegen finden nach § 54 BGB auf nicht rechtsfähige Vereine „die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner“. Entsprechend der Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts werden nicht rechtsfähige Vereine als rechtsfähig behandelt. Bei nicht rechtsfähigen wirtschaftlichen Vereinen haften die Mitglieder auch persönlich für die Verbindlichkeiten des Vereins, bei nicht rechtsfähigen Idealvereinen nach der Rechtsprechung, die rechtsmethodisch sehr zweifelhaft ist, nicht. Nach dem zitierten § 54 Satz 2 BGB haften im Übrigen die rechtsgeschäftlichen handelnden Vorstandsmitglieder für Verpflichtungen aus dem jeweiligen Rechtsgeschäft persönlich.

Organe eines Vereins

Die Organe eines Vereins sind der Vorstand, der den Verein nach § 26 Abs. 1 BGB gerichtlich und außergerichtlich – als gesetzlicher Vertreter – vertritt, und ggf. andere verfassungsgemäß berufene Vertreter, sowie die Mitgliederversammlung als oberstes Willensbildungsorgan des Vereins. An die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist der Vorstand gebunden.

Die Dualität von Vorstand und Mitgliederversammlung bzw. Mitgliedern unterscheidet eine körperschaftlich verfasste Organisation von einer als Gesellschaft verfassten Organisation. Für die Gesellschaft gilt die Grundregel gemeinsamer Geschäftsführung aller Gesellschafter. Die Geschäftsführung kann allerdings bestimmten Gesellschaftern übertragen werden, den sogenannten geschäftsführenden Gesellschaftern. Das Vorstandsmitglied eines Vereins muss dagegen nicht einmal Vereinsmitglied sein.

Nach § 31 BGB ist der Verein „für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt“.

Satzung

Die Satzung eines Vereins bildet die Verfassung des Vereins. Sie kann nach § 33 BGB nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder geändert werden. Wird der Vereinszweck geändert, müssen sogar alle Mitglieder zustimmen. Hier zeigt sich eine Parallele zur Änderung des Grundgesetzes …

Vereinsgesetz

Während das Bürgerliche Gesetzbuch die privaten Rechtsbeziehungen innerhalb des Vereins und des Vereins zu seinen Mitgliedern und zu Dritten regelt, regelt das Vereinsgesetz das Verhältnis des Vereins zum Staat, also öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen.

Einfachrechtlich garantiert § 1 Abs. 1 des Vereinsgesetzes (VereinsG) die Vereinsfreiheit, also die Freiheit, Vereine zu bilden, für jedermann. § 2 Abs. 1 VereinsG definiert den Begriff des Vereins:

Verein im Sinne dieses Gesetzes ist ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat.

Verein im Sinne des Vereinsgesetzes ist damit nicht nur der Verein im Sinne des Bürgerlichen Rechts, sondern auch alle Formen privatrechtlicher Zusammenschlüsse, insbesondere auch die privatrechtlichen Gesellschaften, von der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bis hin zur Aktiengesellschaft.

Davon ausgenommen sind nach § 2 Abs. 2 VereinsG politische Parteien und Fraktionen des Bundestages und der Länderparlamente. Warum?

Vereinsverbote

Weil das Vereinsgesetz im Folgenden nur die Voraussetzungen und Folgen eines Vereinsverbotes behandelt. Vereine bewirken nämlich nicht nur Gutes. Es gibt auch Vereine, mit denen Böses bezweckt bzw. sogar verwirklicht wird. Deshalb muss auch gegen Vereine eingeschritten werden können.

Nach § 1 Abs. 2 kann „gegen Vereine, die die Vereinsfreiheit mißbrauchen, … zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nur nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschritten werden“. Das bedeutet: Gegen Vereine darf nur auf der Grundlage des Vereinsgesetzes und nicht etwa auf der Grundlage anderer Gesetze, z.B. auf der Grundlage des Polizeirechts, eingeschritten werden. Man spricht insofern von der Polizeifestigkeit der Vereine.

  • 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ist die Rechtsgrundlage für Vereinsverbote:

Ein Verein darf erst dann als verboten (Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet; in der Verfügung ist die Auflösung des Vereins anzuordnen (Verbot)“.

Begleitet wird ein Vereinsverbot von der Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens. Daneben werden Forderungen und Sachen Dritter im Zusammenhang mit der Förderung des Vereins oder von dessen Bestrebungen eingezogen. Die Bildung von Ersatzorganisationen ist verboten.

Verbote von Vereinen, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, verfügt der Bundesminister des Innern, im Übrigen die zuständige Landesbehörde. Auf seiner Webseite berichtet das Bundesministerium des Innern über die von ihm verfügten Vereinsverbote.

Ausländervereine

Nach § 14 VereinsG können Vereine, „deren Mitglieder oder Leiter sämtlich oder überwiegend Ausländer sind (Ausländervereine)“ über die in § 3 Abs. 2 VereinsG genannten Verbotsgründe hinaus, aus weiteren Verbotsgründen, die in § 14 Abs. 2 VereinsG aufgezählt sind, verboten werden. Diese Beschränkungen sind möglich, weil Ausländer nicht den Grundrechtsschutz des Art. 9 Abs. 1 GG genießen und auch die EMRK seinen Schutz der Vereinigungsfreiheit gegenüber Ausländern zurücknimmt. Die erweiterten Verbotsgründe knüpfen zum Teil an die politische Betätigung von Ausländervereinen an, zum zum Teil an die besondere Gefährlichkeit des Vereins.

Gegen Ausländervereine können nach § 14 Abs. 3 Satz 1 VereinsG als milderes Mittel Betätigungsverbote erlassen werden, die auf bestimmte Handlungen oder bestimmte Personen bezogen sind. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 VereinsG entfällt die Polizeifestigkeit für Ausländervereine.

Ausländische Vereine

Das Vereinsverbot für Vereine mit Sitz im Ausland (ausländische Vereine) wird in § 15 VereinsG geregelt.

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Wirtschaftsvereinigungen

Nach § 17 VereinsG ist das VereinsG auf „Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, konzessionierte Wirtschaftsvereine nach § 22 des Bürgerlichen Gesetzbuches, Europäische Gesellschaften, Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit“ nur unter bestimmten Voraussetzungen anzuwenden. Es handelt sich bei diesen Voraussetzungen um einen reduzierten Katalog von Vereinsverbotsgründen. Daneben bleiben die gesellschaftsrechtlichen Auflösungsgründe unberührt.

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Kommentare

Eine Antwort zu „Vereinigungsfreiheit und Vereinsfreiheit, privates und öffentliches Vereinsrecht, Vereinsverbote“

  1. Als Anwalt, der sich auf Vereinsrecht spezialisiert hat, habe ich oft mit den Informationen aus diesem Artikel zu tun. Vor kurzem hatte ich einen Mandanten, einen Vorstandsvorsitzenden eines Vereins, der mit einem drohenden Vereinsverbot konfrontiert war. Die detaillierten Erklärungen zu den rechtlichen Grundlagen im Artikel haben mir geholfen, meinem Mandanten klarzumachen, wie wichtig es ist, die Vereinsaktivitäten im Einklang mit dem Gesetz zu halten. Es war eine Herausforderung, aber dank der rechtlichen Klarheit konnten wir eine Lösung finden und das Vereinsverbot vermeiden. Dieser Artikel ist eine nützliche Ressource für Juristen und ihre Mandanten, um das Vereinsgesetz besser zu verstehen und sich angemessen zu verteidigen.

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