E-Kennzeichen für elektrische Fahrzeuge

Mit dem sog. Elektromobilitätsgesetz (EmoG) ist den Kommunen die Möglichkeit gegeben, Bevorrechtigungen für elektrisch betriebene Fahrzeuge einzuführen, z.B. spezielle Parkplätze, Parkvergünstigungen, die Freistellung von Parkgebühren oder die
Freigabe einer vorhandenen Busspur zur Nutzung durch elektrisch betriebene Fahrzeuge.

Um solche Bevorrechtigungen nutzen zu dürfen müssen Fahrzeuge, die in Deutschland zugelassen sind durch das E-Kennzeichen kenntlich gemacht sein.

Ziel dieser Bevorrechtigungen ist es, die Verbreitung umwelt- und klimafreundlicher, elektrisch betriebener Fahrzeuge zu fördern. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Bevorrechtigungen von elektrisch betriebenen Fahrzeugen sind befristet bis zum Ablauf des Jahres 2026.

Hamburg E-Kennzeichen
Das E-Kennzeichen für Elektroautos hat rechts ein großes sichtbares E.

Muss ein Elektrofahrzeug ein E-Kennzeichen führen?

Es besteht keine Pflicht, einem elektrisch betriebenen Fahrzeug ein E-Kennzeichen zuzuteilen.
Es wird daher auch nur auf Antrag durch die Zulassungsbehörde zugeteilt. Ohne das E-Kennzeichen können allerdings auch keine Bevorrechtigungen in Anspruch genommen werden. Die reinen Voraussetzungen für die Zuteilung des E-Kennzeichens sind dafür nicht ausreichend!

„Die Bundesregierung hält an ihrem Ziel von einer Million E-Fahrzeugen bis 2020 fest. Wir haben bereits eine Reihe wichtiger Maßnahmen auf den Weg gebracht. Dazu zählen zum Beispiel die Befreiung der E-Fahrzeuge von der Kfz-Steuer, eigene E-Kennzeichen, mögliche Privilegien auf Sonderfahrspuren und kostenfreie Parkplätze. Neben der Infrastruktur brauchen wir auch ein Programm, um den Markthochlauf der E-Fahrzeuge anzureizen. Vorschläge sind jetzt genug gemacht, jetzt müssen die Entscheidungen getroffen werden.“
Verkehrsminister Alexander Dobrindt im Interview

Welchen Fahrzeugen kann ein E-Kennzeichen zugeteilt werden?

E-Kennzeichen bei einem Elektrofahrzeug
Elektrische Fahrzeuge lassen sich leicht an dem E-Kennzeichen erkennen (dieses ist jedoch nicht Pflicht).


Neben reinen Batterieelektrofahrzeugen und Brennstoffzellenfahrzeugen kann auch einigen von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen – also Fahrzeugen, die mehrere Antriebsarten aber mindestens einen Elektroantrieb haben (z.B. Benzin/Elektro) – ein E-Kennzeichen zugeteilt werden, wenn entweder der CO2-Ausstoß max. 50g/km oder weniger beträgt oder die elektrische Reichweite des Elektroantriebes mind. 30 km (bis 31.12.2017) bzw. mind. 40 km (ab 01.01.2018) beträgt.

Ist die Zuteilung auch für ein Fahrzeug mit Saison oder Wechselkennzeichen möglich?

Das E-Kennzeichen kann auch Fahrzeugen mit einem Saison- oder Wechselkennzeichen zugeteilt werden. Zu beachten ist dabei, dass auf dem Kennzeichen maximal 8 Zeichen möglich sind. 2 Stellen nimmt das Unterscheidungszeichen „SE“ ein, der Saisonzeitraum und das „E“ jeweils eine weitere Stelle ein, so dass bei der Kombination von Saison und E-Kennzeichen nur vier Stellen für weitere Buchstaben und Zahlen übrig bleiben.

Ist einem Fahrzeug bereits eine Erkennungsnummer mit 8 Zeichen zugeteilt (z.B. SE EU5678), muss dem Fahrzeug ein neues, kürzeres Kennzeichen zugeteilt werden (z.B. SE EU567 E). Die Kosten für die Änderung des Kennzeichens (ca. 30 €) und ggf. ein Wunschkennzeichen (10,20 €) trägt der Antragsteller.

Was kostet ein E-Kennzeichen?

Die Kosten für die neuen Kennzeichenschilder betragen je nach Anbieter ca. 20 bis 35 Euro.

Im Rahmen der Zulassung fallen keine zusätzlichen Kosten zu den Zulassungsgebühren an.
Für die spätere Zuteilung entstehen Kosten für die Siegelplaketten (6,00 €uro) und die Ausstellung der neuen Zulassungsbescheinigung Teil I (11,70 €).

Achtung: Ist dem Fahrzeug schon ein Kennzeichen mit den max. möglichen 8 Zeichen zugeteilt
(z.B. SE EU5789), muss eine neue Erkennungsnummer zugeteilt werden, da das „E“ selbst eine Stelle auf dem Kennzeichen einnimmt.

Die Kosten für die Umkennzeichnung betragen ca. 30 € in denen die Gebühren für die Änderung der Zulassungsbescheinigung und die Siegelplaketten schon enthalten sind. Für die Zuteilung eines Wunschkennzeichens fallen weitere 10,20 € Gebühren an.

Wie erkenne ich, ob mein Fahrzeug die Voraussetzungen für die Zuteilung des E-Kennzeichens erfüllt und welche Nachweise müssen der Zulassungsbehörde dafür vorgelegt werden?

In Ihrer Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) können Sie in Feld 10 die Schlüsselnummer für die Antriebsart Ihres Fahrzeuges ablesen. Mit Hilfe der unten aufgeführten Tabelle können Sie anhand der Schlüsselnummer in Feld 10 vergleichen, ob zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung die EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) des Fahrzeuges und ggf. eine Herstellerbescheinigung vorgelegt werden muss.

Ist die Schlüsselnummer Ihres Fahrzeuges in der Liste aufgeführt, die ggf. erforderlichen Voraussetzungen werden erfüllt und die ggf. notwendigen Nachweise können von Ihnen erbracht werden, so steht der Zuteilung eines E-Kennzeichens nichts im Wege.

Für reine Batterieelektrofahrzeuge (0004) und Brennstoffzellenfahrzeuge (0015, 0016, 0017,0018) ist die angegebene Schlüsselnummer in Feld 10 der Zulassungsbescheinigung Teil I ausreichend und es müssen keine weiteren Nachweise gegenüber der Zulassungsbehörde erbracht werden.

Bei von außen aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen – also Fahrzeugen mit mehreren Antriebsarten aber mindestens einem Elektroantrieb (z.B. Benzin/Elektro) muss außerdem entweder

  1. der CO2-Ausstoß 50g/km oder weniger betragen oder
  2. die elektrische Reichweite des Elektromotors mind. 30km (bis 31.12.2017) bzw. mind. 40 km (ab. 01.01.2018) betragen.

Der CO2-Wert ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V.7 oder in der EWG-Überein- stimmungsbescheinigung (CoC) Ihres Fahrzeuges unter Nr. 46.2 oder 49.1 (CO2-Emmissionen kombiniert) angegeben.

Die elektrische Reichweite ist nicht in der Zulassungsbescheinigung angegeben. Diesen Wert finden Sie in der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung Ihres Fahrzeuges unter Nummer 49.2.

Für Hybridfahrzeuge mit den Schlüsselnummern zur Aufbauart (Feld 10) 0008, 0010, 0012, 0014, 0019, 0022 und 0024 ist der Zulassungsbehörde zusätzlich zur Zulassungsbescheinigung und der EWG-Übereinstimmungsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung des Herstellers darüber vorzulegen, dass es sich tatsächlich um ein extern aufladbares Hybridfahrzeug handelt.


Beitrag zuletzt aktualisiert am 27. Oktober 2022