Die Investmentbesteuerung

Die Investmentsteuer ändert sich ab dem 01.01.2018 durch eine neue Steuerreform. Auf viele ETF- und Fondsbesitzer kommen Änderungen zu. Zum Glück sind die meisten Änderungen positiv. Wie genau die Investmentbesteuerung im Detail funktioniert, werde ich versuchen in den nächsten Absätzen zu erklären.




Die Investmentbesteuerung – die Vorabpauschale, was ist das?

Eine der wichtigsten Änderungen bei der Reform ist, dass künftig alle Investmentfonds und ETF´s jährlich anhand einer Pauschale besteuert werden. Diese Pauschale wird von der Depotbank berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Auch hier sind wie immer die Freibeträge von 801 Euro (alleinstehend) und 1602 (verheiratet) gültig.

Eigentlich muss sich der Anleger nicht um die pauschale Besteuerung kümmern. Für alle die es aber doch genauer wissen möchten, sind die nächsten Absätze gedacht.

 

Vorabpauschale und Basisertrag

Damit die Vorabpauschale bestimmt werden kann, muss die Depotbank erst mal den Basisertrag kennen. Die Berechnung des Basisertrags ist denkbar einfach. Dazu wird der Wert der Fondsanteile zu Beginn eines Steuerjahres genommen. Dieser Wert wird mit dem Basiszins (risikoloser Zins) und dem Faktor 0,7 multipliziert.

  • Basisertrag= Wert der Fondsanteile zu Beginn des Jahres x Basiszins x 0,7

Die Frage „Woher weiß ich wie hoch der Basiszins ist“ wirft sich nun bestimmt bei vielen auf. Der Basiszins heißt nach § 203 Absatz 2 BewG auch „Zins für das vereinfachte Ertragswertverfahren“. Anfang des Jahres wird dieser Basiszins von dem Finanzministerium veröffentlicht. 2016 lag der Basiszins bei 1,1 Prozent und für 2017 hat er bei 0,59 Prozent gelegen, was sehr niedrige Zinssätze sind. In den letzten Jahren lag der Zinssatz deutlich höher.

Übrigens nutzen nicht nur Depotbanken den Basiszins zur Berechnung, sondern auch Versicherer und Pensionsfonds brauchen ihn sehr oft für ihre Berechnungen.

Nachdem wir nun die Berechnung des Basiswerts kennen, können wir die Vorabpauschale berechnen. Wichtig ist zu wissen, dass der Basiswert nur gebraucht wird, wenn er niedriger ist als die Wertsteigerung die ein Fonds in einem Jahr gemacht hat. Fällt die Gewinnsteigerung niedriger aus als der Basiswert, wird die Summe des Basiswerts als Vorabpauschale genutzt.

Außerdem gibt es noch kleine Unterschiede bei der Vorabbesteuerung von thesaurierenden Fonds, ausschüttende Fonds und Fonds Sparpläne. Damit  es eindeutiger wird habe ich hier mal ein paar Beispiele die hoffentlich verdeutlichen wie die Vorabpauschale berechnet wird.

 

Thesaurierende Fonds (Dividende wird direkt wieder angespart)

  • größere Wertsteigerung

Die Fondsanteile sind am 01.01.2018 folgendes Wert: 10.000 €

Die Fondsanteile sind am 01.01.2019 folgendes Wert: 10.800€

Wertsteigerung in einem Jahr: 800 €

Basisertrag = 10.000 x 0,59% x 0,7 =41,30 €

Die Fondsanteile haben 2018 um 800 Euro zugelegt was deutlich mehr ist als die 41,30 € des Basisertrag ist. Somit wird der Basisertrag von 41,30 als Vorabpauschale genutzt.

 

  • geringere Wertsteigerung als der Basisertrag

Die Fondsanteile sind am 01.01.2018 folgendes Wert: 10.000 €

Die Fondsanteile sind am 01.01.2019 folgendes Wert: 10.030€

Wertsteigerung in einem Jahr: 30 €

Basisertrag = 10.000 x 0,59% x 0,7 =41,30 €

In diesem Fall ist der Basisertrag höher als die Wertsteigerung des Fonds. So wird der Wertzuwachs von 30 € als Vorabpauschale genutzt.

Ganz einfach ist es, wenn keine Gewinne oder sogar Verluste zu verzeichnen sind. Dann fällt die Vorabpauschale komplett weg.

 

Ausschüttende Fonds (Dividenden werden an den Anleger ausbezahlt)

Bei ausschüttenden Fonds verhält es sich vom Prinzip genauso wie bei den thesaurierenden Fonds. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die jährlich ausbezahlten Dividenden mit in die Berechnung einbezogen werden müssen.

Die Fondsanteile sind am 01.01.2018 folgendes Wert: 10.000 €

Die Fondsanteile sind am 01.01.2019 folgendes Wert: 10.800€

Wertsteigerung in einem Jahr: 800 €

Dividendenerträge: 30€

Basisertrag = 10.000 x 0,59% x 0,7 =41,30 €

Wie weiter oben gelernt, dient in diesem Fall wieder der Basisertrag von 41,30 € als Vorabpauschale (Basiswert 41,30 ist kleiner als der Wertzuwachs von 800 €) Da die Dividenden direkt versteuert werden, müssen diese von dem Basisertrag abgezogen werden.

Vorabpauschale=Basiswert 41,30 € – Dividende 30

So lautet die Vorabpauschale in diesem Fall 31,30 €

Sollten die Dividendenzahlungen höher sein als der Basiswert, so wird in diesem Fall nur die Dividende Besteuert. Eine Vorabpauschale gibt es dann genauso wenig wie wenn Verluste oder keine Gewinne erzielt werden.

 

Sparplan

Die Berechnungen der Vorabpauschale bei einem Sparplan sind wie in den oben genannten Beispielen erklärt. Werden allerdings Fondsanteile im Laufe des Jahres erworben, so wird die Pauschale anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat vor dem Kaufdatum wird die Pauschale um ein Zwölftel verringert.

 

Die Investmentbesteuerung – die Teilfreistellung

Wer bisher dachte es ist schon etwas kompliziert der muss sich nun etwas sammeln. Es wird noch ein wenig undurchsichtiger. Den je nach Fondsart wird nicht die gesamte Vorabpauschale oder Dividende versteuert sondern nur ein gewisser Teil. Diese Teilfreistellung ersetzt die bisherige Praxis das Teile der Dividenden mithilfe der Quellensteuer auf die Abgeltungssteuer angerechnet werden konnte.  Die Teilfreistellungen der einzelnen Fondsarten sind im folgendem:

  • Aktienfonds 30 Prozent
  • Mischfonds 15 Prozent (mindestens 25 Prozent der Anlagen müssen Aktien sein)

Beispiel für die Teilfreistellung bei einem Mischfonds

Ich gehe mal von einer Vorabpauschale von 100 Euro aus und wir haben einen thesaurierenden Mischfonds.

Abgeltungsteuer: 26,375 Prozent

Vorabpauschale 100 €- 15 % = 85 €

Steuerlast in diesem Fall= 0,26375 x 85 € = 22,42 €

Bei einem Ausschüttenden Fonds werden die Dividendenerträge von der Vorabpauschale abgezogen. In unserem Fall 50 € Dividende

Die Steuerlast beträgt dann bei einem ausschüttenden Mischfonds

Dividende: 0,26375 x 50  =13,19 €

verbleibende Pauschale: 0,26375 x 35 € = 9,23 €

In beiden Fällen müsste die Depotbank 22,42 € an das Finanzamt abführen

 

 

Die Investmentbesteuerung – Steuern beim Verkauf / Verluste beim ausschüttenden Fonds

 

Wer bis jetzt durch die Berechnung durchgeschaut hat, dem werden vielleicht die steuerlichen Unterschiede zwischen einem thesaurierenden und ausschüttenden Fonds oder ETF aufgefallen sein.  Grundsätzlich ist die Steuerlast bei beiden Arten am Ende gleich. Bei ausschüttenden Fonds kann die Steuerlast während der Haltedauer aber höher sein als bei einem thesaurierenden Fonds.

Dies ist vor allem der Fall wenn die Dividende immer höher als die Vorabpauschale ist. So muss ein Anleger eines ausschüttenden Aktienfonds jedes Jahr 70 Prozent der Dividende mit dem Abgeltungssteuerstaz von 26,375 Prozent versteuern. So sind es beim Anleger in einem thesaurierenden Fonds nur 70 Prozent der Vorabpauschale. Über die Jahre kann dadurch ein erheblicher Verlust entstehen. Denn durch die höher Gezahlten Steuern kann theoretisch weniger Geld wieder angelegt werden. Dadurch fällt der Zinseszinseffekt deutlich niedriger aus als bei einem thesaurierenden Fonds wo die volle Summe direkt wieder angelegt werden kann.

 

 

Die Investmentbesteuerung – Verluste Vortragen – was ist damit gemeint

Natürlich können Fonds oder ETF´s auch Verluste erleiden, oder ein Fonds oder ETF wird mit Verlust verkauft. Die Besteuerung ändert sich in so einem Fall auch nicht. Aber eine Besonderheit gibt es hier zu beachten.

 

Wer einen thesaurierender Fonds verkauft obwohl er keine Gewinne gemacht hat oder sogar Verluste aufweist, muss keine Steuern bezahlen. Trotzdem wurden Vorabpauschalen ans Finanzamt abgeführt. Dadurch vergrößern sich die Verluste oder eine Nullnummer wird durch den Vorsteuerabzug zum Verlust. Bei der nächsten Steuererklärung können Anleger diesen Verlust bei dem Finanzamt wieder vortragen und die Vorsteuerabgaben  geltend machen.

 

 

Die Investmentbesteuerung – Bestandsschutz – was passiert mit alten Verträgen

Mit der neuen Reform wird der bisher geltende Bestandsschutz teilweise aufgehoben. Bisher galt das Gewinne die beim Verkauf eines Fonds der vor 2009 gekauft wurde nicht versteuert werden musste. Das ändert sich nun ab 2018. Alle Gewinne die ab 2018 anfallen müssen nun versteuert werden. Ganz gleich ob es sich um einen alten oder neuen Vertrag handelt.

Im Detail funktioniert die Besteuerung von Altfonds folgendermaßen

Gewinne die bei Altfonds bis 31.12.2017 anfallen bleiben steuerfrei. Danach wendet der Gesetzgeber einen Trick an. Er tut so als würden die Altfonds Ende 2017 verkauft und wieder angeschafft werden. Somit gilt der Altfonds als neu gekaufter Fonds im Jahr 2018. Und diese neuen Fondsanteile müssen dann natürlich nach der neuen Reform versteuert werden. Noch nicht eindeutig geklärt ist die Vorgehensweise bei Fonds oder ETF die einen Wert von über 100.000Euro haben. In der Vergangenheit konnten hier auch Freibeträge genutzt werden. Hierzu gibt es zurzeit noch keine Eindeutigen Regeln. Wer dazu noch Fragen hat, dem würde ich raten seinen Steuerberater hinzuzuziehen.

Bausparen

Die Investmentbesteuerung – Fazit

Ich hoffe, dass die Funktionsweise der neuen Investmentbesteuerung nun halbwegs klar geworden ist. Für viele Anleger wird die Besteuerung deutlich einfacher. Und man muss sich eigentlich fast nicht tätig werden. Außer das man bei seiner Depotbank einen Freistellungsauftrag einrichten muss, erledigen die Depotbanken alle nötigen Schritte der Besteuerung für uns.

Altverträge die vor 2009 abgeschlossen worden sind kommen bei der neuen Reform allerdings schlechter weg. Hier sind auch noch einige Details die von Seiten des Bundesfinanzministeriums nicht geklärt sind. Wer hier sicher gehen möchte sollte seinen Steuerberater kontaktieren. Panikverkäufe sind aber auf keinem Fall angebracht. Wer sein Angespartes nicht noch im Jahr 2017 benötigt, der sollte auf jedem Fall Ruhe bewahren und nicht überstürzt handeln.

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