Kurzzeitpflege – jederzeit gut versorgt

Wer seinen Angehörigen zu Hause pflegt, kann schnell in die Situation kommen, dass er den Pflegebedürftigen kurzfristig nicht mehr vor Ort versorgen kann. Genau für solche Fälle können Sie auf die Kurzzeitpflege zurück greifen. Diese wurde vom Gesetzgeber geschaffen und ist laut Definition so ausgerichtet, für einen begrenzten Zeitraum eine vollstationäre Pflege für den Betroffenen zur Verfügung zu stellen. Meist tritt ein solcher Fall dann auf, wenn Ihr Angehöriger gerade aus dem Krankenhaus kommt und noch Unterstützung und Pflege benötigt.

Grundsätzlich ist eine Kurzzeitpflege auf 56 Tage Dauer jährlich ausgerichtet. Für diesen Zeitraum übernimmt auch die zuständige Pflegekasse die Kosten. Sie können diese Form der Pflege aber auch mit der Verhinderungspflege kombinieren. Wichtiges Kriterium ist dabei, dass die Kurzzeitpflege in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung durchgeführt wird und nicht zu Hause stattfindet.

Anspruch auf diese durchdachte Pflegeform für einen bestimmten Zeitraum hat Ihr pflegebedürftiger Angehöriger seit einer Gesetzänderung im Jahr 2016 nicht nur, wenn er sich in einer Pflegestufe befindet, wozu auch die Stufe 0 für Demenzpatienten zählt, sondern auch nach einem Unfall oder einer langwierigen Krankheit. Seit Januar 2017 wurden bekanntlich die fünf Pflegegrade durch drei Pflegestufen ersetzt, was Auswirkungen auf die Berechtigung für die Kurzzeitpflege hat.

Was die Kosten für diese Form der Pflegedienstleistung betrifft, so setzen sich diese aus den üblichen Hauptposten, die für eine Pflegeheimunterbringung verrechnet werden, zusammen. Diese sind neben der Unterbringung und Verpflegung die sogenannten Investitionskosten und die Pflegekosten selbst. Im Rahmen einer Kurzzeitpflege erhalten Sie für die anfallenden Pflegekosten einen Pauschalbetrag von 1612 Euro. Diese Summe wird unabhängig von der Pflegestufe Ihres Angehörigen bezahlt. Wurde er in eine Pflegestufe zwei oder höher eingestuft, werden Kosten für die Kurzzeitpflege in Höhe von 1612 Euro jährlich übernommen sowie der gesamte Betrag des nicht genutzten Budgets einer Verhinderungspflege, womit sich in Summe ein Betrag von 3224 Euro ergibt.

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