Hinterbliebenenversorgung ~ auch an die Angehörigen gedacht?

Unwirksame Spätehenklausel bei Hinterbliebenenversorgung

Moin Moin,

nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wurde eine Spätehenklausel in einer Hinterbliebenenversorgung für unwirksam erklärt. Einem verstorbenen Mitarbeiter waren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung einschließlich einer Witwenversorgung zugesagt worden.

Die Versorgungsordnung enthielt eine sog. Spätehenklausel. Die Klausel soll eine Leistungspflicht gegenüber einer Witwe bzw. einem Witwer ausschließen, wenn die Ehe erst zu einem späten Zeitpunkt geschlossen wurde. Solche Klauseln sind vor allem in Direktzusagen üblich.

Im vorliegenden Fall war Voraussetzung für die Zahlung der Witwenrente eine Eheschließung des versorgungsberechtigten Mitarbeiters vor Vollendung seines 60. Lebensjahres. Diese Voraussetzung erfüllte der Versorgungsberechtigte nicht, sodass sich der Arbeitgeber weigerte, eine Rente an die Witwe zu zahlen.

Entscheidung

Hinterbliebenenversorgung

Nach Entscheidung des BAG läge mit der im beschriebenen Fall vorliegenden Spätehenklausel eine Altersdiskriminierung vor. Sie führe zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer.

Altersgrenzen als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung sind somit nur bei Alters- und Invaliditätsversorgung, nicht aber für die Hinterbliebenenversorgung zulässig.

Fazit

Auf die genaue Gestaltung kommt es an! Nach der aktuellen Rechtsprechung des BAG gelten folgende Regeln im Hinblick auf eine Spätehenklausel:

  • Eine Spätehenklausel, die für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung eine Eheschließung vor einem bestimmten Alter verlangt, ist unwirksam.*
  • Eine Spätehenklausel, die für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung eine Eheschließung vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verlangt, ist wirksam.*
  • Eine Spätehenklausel, die für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung eine Eheschließung vor dem Eintritt des Versorgungsfalls (d.h. Ruhestand) verlangt, ist ebenfalls wirksam.

Bei den letzten beiden Spätehenklauseln handelt es sich „lediglich“ um eine mittelbare Benachteiligung, die nicht unmittelbar an das Alter anknüpft, sodass das BAG diese als zulässig anerkennt.

Spätehenklauseln dürfen nicht an das Alter anknüpfen, aber an die Beschäftigungszeit oder den Eintritt des Versorgungsfalles!

Hinweis: Die endgültige Urteilsbegründung steht noch aus.

Bei Fragen stehe ich Ihnen unter Sven Riemann: Tel. 0481-77600 zur Verfügung.

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Mit frischen Grüßen von der Nordseeküste …
Sven Riemann

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