Strafrecht und Opferschutz: Entschädigung nach Straftaten

Die problemlose Entschädigung nach Straftaten durchlief kürzlich ihre Reform. Allerdings zeigen Details einiges Potenzial zum Konflikt mit Verfassungsrecht.

Opfer müssen selber um verlorenes Vermögen mit zivilrechtlichen Verfahren ringen. Zwar lässt das Strafrecht den Verfall des Geraubten zu, dessen Rückgabe muss der Geschädigte jedoch mit einem Rechtstitel vollstrecken. Diesen diffizilen Vorgang ohne Gewinngarantie meiden daher etliche Opfer. Hier spielt im Falle mehrerer Opfer derselben Tat auch häufig eine Scheu sensiblerer Naturen mit, ihre Entschädigung aus begrenzten Ressourcen quasi im Wettstreit mit den übrigen Geschädigten zu ergattern.

Anspruchsvolle Reform

Im Vertrag der laufenden Koalition liegt bereits die Wurzel zur Beseitigung der Unwägbarkeiten von Entschädigungen. Tatsächliches Ziel der fraglichen Reform bleibt die Erleichterung der Abschöpfung speziell bei Vermögen mit unklarer Herkunft. Im Doppelschlag soll die entschädigende Rückgewinnungshilfe als wesentliches Hemmnis einer Abschöpfung verschwinden.

Im politischen Resultat liegt eine anspruchsvolle Grundreform der Vermögensabschöpfung mit neuen Sichtweisen und Prozeduren vor. Die Erneuerung der entsprechenden Opferentschädigung scheint erreicht, während der erleichterte Zugriff auf einzuziehende Ressourcen verfassungsrechtlich grenznah wirkt: Vom Bundesrat zuletzt propagierte zusätzliche Möglichkeiten schwingen wohl zum Teil über das Verfassungsrecht hinaus.

Das Konzept des Verfalls entfällt – dubiose Umkehr der Beweislast eingeführt

Die Basisreform verschont § 73 StGB als Kern der Abschöpfung von Vermögen. Die Legislative unterscheidet jedoch nicht mehr zwischen Verfall bzw. Einziehung: Letztere bleibt als umfassendes Prinzip des Confiscare, also des Vereinnahmens durch den Fiskus in dessen eigentlicher Rolle als öffentliche Hand.

Diese Erweiterung des Einziehens um eine unkontrollierte Aneignung von Vermögen ungeklärter Herkunft taumelt am Rande des Vertretbaren. Der Bundesrat wünscht gar eine Vereinheitlichung der Umkehrung der Beweislast, was wohl mit „in dubio pro reo“ kollidiert. Diese nagende Unsicherheit muss dann leider das Bundesverfassungsgericht aus dem Weg räumen – in mittlerweile trauriger Tradition der Umkehrung der politischen Arbeitslast.

 

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