Allergieschock: Haftung beim Aufenthalt im Seminarhaus

Es kann immer wieder vorkommen, dass Menschen mit Allergien auf Reisen Probleme bekommen. Sei es, dass Pollenallergiker zu bestimmten Zeiten in manchen Regionen über triefende Nase und tränende Augen klagen oder Menschen mit Tierhaarunverträglichkeit beim Urlaub auf dem Bauernhof mit ihrer Erkrankung zu kämpfen haben. Natürlich kann man hier als Reisender schon im Vorfeld einiges tun, um dem vorzubeugen. Beispielsweise kann man eine andere Jahreszeit oder ein anderes Urlaubsziel wählen. Wie aber steht es mit den Menschen, die allergisch auf Milchprodukte, Nüsse, Zitrusfrüchte oder andere Lebensmittel reagieren? Lösen die verschiedenen Inhaltsstoffe bei dem einen nur leichtes Unwohlsein, können andere Menschen starke allergische bis hin zu lebensbedrohlichen Reaktionen zeigen.

Was passiert, wenn jemand im Restaurant, Hotel oder bei der Teilnahme an gemeinschaftlicher Verpflegung in Gruppenunterkünften einen allergischen Schock aufgrund einer Lebensmittelallergie erleidet? Wie sieht es in der Praxis aus? Können Betreiber von Seminarhäusern und Tagungshotels im Falle eines anaphylaktischen Schocks haftbar gemacht werden? Hier ein paar Antworten auf Fragen zum Thema, das für Sie als Gastgeber von hoher Brisanz ist.

Lebensmittel
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Rechtliche Grundlagen für die Haftung als Gastgeber

Die rechtliche Basis für eine Haftung ist zunächst der Vertrag, den Gast und Gastgeber eingehen. Zudem kommt eine Haftung aus § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Betracht. Danach ist derjenige zu Schadenersatz verpflichtet, der die Gesundheit eines anderen vorsätzlich oder fahrlässig schädigt. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.

Für Seminarhausbetreiber, die Ihren Gästen Verpflegung anbieten, gelten in diesem Zusammenhang die Regelungen der im Dezember 2014 in Kraft getretenen EU-Lebensmittelinformationsverordnung LMIV (EU-VO Nr. 1169/2011). Diese regelt die allgemeine Lebensmittelkennzeichnungspflicht und verpflichtet alle Lebensmittelunternehmen, auch bei unverpackten Lebensmitteln enthaltene Allergene zu kennzeichnen. In der Praxis bedeutet dies, dass Verbraucher auch bei Lebensmitteln in zubereiteter Form deutlich erkennen können müssen, welche allergieauslösenden Inhaltsstoffe in den angebotenen Waren und Speisen enthalten sind. Die LMIV listet dazu 14 verschiedene Allergene auf.
Ein ausführlicher Artikel zur Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist hier zu finden.

Was können Betreiber von Seminarhäusern mit Verpflegungsangebot tun?

Folgt man dem strengen Gesetzestext der LMIV, hat die Deklaration der Allergene schriftlich und gut lesbar direkt an der Ware zu erfolgen. In der Praxis reicht es allerdings aus, die verwendeten Lebensmittel in der Speisekarte oder in einem Aushang zu kennzeichnen oder dem Gast auf Nachfrage mündlich mitzuteilen. Dazu muss das Personal jederzeit in der Lage sein, dem Gast entsprechende Auskünfte über die in den Speisen verwendeten Zutaten zu geben. Informieren Restaurants, Cafés andere Betriebe, die ihren Gästen Verpflegung anbieten nicht oder nicht richtig über die Inhaltsstoffe und erleidet ein Gast deshalb einen anaphylaktischen Schock, können sie dafür unter Umständen haftbar gemacht werden. Fragt ein Gast jedoch nicht nach oder ignoriert die Informationen des Personals, haftet der Betreiber allerdings nicht. Dies gilt auch, wenn eine Speise mit deklarierten Inhaltsstoffen aus Versehen gegessen wird und sich nach deren Verzehr allergische Reaktionen zeigen.

Tipps für Gruppenreisen mit Kindern und Jugendlichen

Hier liegt die Verantwortung nicht allein bei den Betreibern von Gruppenhäusern, Seminarhäusern und anderen Unterkünften, sondern in hohem Maße bei den Eltern und Begleitpersonen. Bereits bei der Planung und Vorbereitung einer Gruppenreise mit Minderjährigen sollten sich Lehrer und Erzieher mit den Eltern über eventuelle Allergien der Kinder austauschen. Vor Beginn der Klassenfahrt sollten Eltern einen Fragebogen ausfüllen, in dem Allergien, Unverträglichkeiten und sonstige Krankheiten der Kinder angegeben werden. Eltern sollten den begleitenden Lehrern erklären, welche Symptome sich im Ernstfall zeigen und welche Maßnahmen zu treffen sind. Zudem sollten die nötigen Medikamente überprüft und die Eltern auf die Verantwortung hingewiesen werden, diese in ausreichender Menge mitzugeben.

Bei der Absprache des Verpflegungskonzeptes, spätestens aber bei der Anreise, sollte mit dem Personal vor Ort abgestimmt werden, welche Besonderheiten bei den jungen Gästen bestehen und was zu beachten ist.

Tipp von SeminarhausPartner: Um sicherzugehen, dass das Personal im Haus seinen Aufklärungspflichten gegenüber den Gästen des Hauses adäquat nachkommen kann, sind regelmäßige Schulungen unerlässlich. Das Servicepersonal sollte nicht nur jederzeit Auskunft über eventuelle Inhaltsstoffe geben können, sondern auch wissen, wo sich die Liste der deklarierungspflichtigen Allergene befindet, um Sie dem Gast jederzeit vorlegen zu können. Ein wöchentliches oder gar tägliches Meeting, an dem Küchen- und Servicepersonal sowie alle Verantwortlichen teilnehmen und an dem auch die Speisekarte und der Verpflegungsplan besprochen werden, sind hier äußerst hilfreiche Maßnahmen.

Ihre Erfahrungen aus der Praxis sind gefragt: Nutzen Sie unsere Kommentarfunktion und berichten Sie über Ihre Erfahrungen mit dem Thema Lebensmittelallergie. Gab es in Ihrer täglichen Praxis bereits Fälle, in denen ein Gast aufgrund seiner Lebensmittelallergie Beschwerden bekam?

Bildquelle: Pixabay.com

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