Häusliches Arbeitszimmer trotz Praxisräume nicht steuerlich absetzbar

Sie sind selbständig und arbeiten neben dem Büro oder in Praxisräumen auch noch von zu Hause? Ist Ihr Arbeitszimmer trotz Praxisräume steuerlich absetzbar? Lesen Sie hierzu den Fall:

Im Urteilsfall war der als Logopäde selbständig tätige Kläger in zwei Praxen in angemieteten Räumen tätig, die weit überwiegend von seinen vier Angestellten genutzt wurden. Für Verwaltungsarbeiten nutzte er ein häusliches Arbeitszimmer. Das Finanzgericht (FG) gelangte zu der Auffassung, dass eine Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen – auch außerhalb der Öffnungszeiten – nicht zumutbar sei, so dass das häusliche Arbeitszimmer anzuerkennen und die Aufwendungen dafür abzugsfähig seien.

Nach dem Einkommensteuergesetz dürfen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Einem Selbständigen ist dabei nicht jeder Schreibtischarbeitsplatz in seinen Betriebsräumen zwangsläufig als „anderer Arbeitsplatz“ zumutbar.

Unzumutbarkeit von Praxis- oder Betriebsräumen als außerhäusliches Arbeitszimmer

Dem folgte der BFH in seinem Urteil vom 22. Februar 2017 (Az. III R 9/16). Soweit die Nutzung des Arbeitsplatzes in einer Weise eingeschränkt ist, dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verrichten muss, kommt das Abzugsverbot nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. Auch der selbständig Tätige kann daher auf ein (zusätzliches) häusliches Arbeitszimmer angewiesen sein. Dabei kommt es jeweils auf den konkreten Einzelfall an.

Einzelfall Entscheidung bei Arbeitszimmer im Häuslichen Bereich

Anhaltspunkte können sich sowohl aus der Beschaffenheit des Arbeitsplatzes (Größe, Lage, Ausstattung), als auch aus den Rahmenbedingungen seiner Nutzung (Umfang der Nutzungsmöglichkeit, Zugang zum Gebäude, zumutbare Möglichkeit der Einrichtung eines außerhäuslichen Arbeitszimmers) ergeben. Im Streitfall ergab sich aus den tatsächlichen Gegebenheiten eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Praxisräume als außerhäusliches Arbeitszimmer.

 

Urteil vom 22. Februar 2017 (Az. III R 9/16)

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