Kopierte Rechnungen

Sie haben immer Rechnungen kopiert oder gescannt? Die Rechtslage hat sich ab 2015 für gescannte und kopierte Rechnungen geändert. Lesen Sie hier.

Kopierte Rechnungen müssen nicht vom Rechnungsoriginal stammen, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) für einen Fall nach alter Rechtslage.

Im verhandelten Fall ging es um das Vergütungsverfahren, nach dem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergütet erhalten. Der dazu erforderliche Antrag muss elektronisch gestellt werden. Der Kläger hatte daher seine Rechnungen, aus denen sich die zu vergütenden Vorsteuerbeträge ergeben, stets gescannt.

Allerdings nicht immer zur Zufriedenheit des Bundeszentralamt für Steuern: Dieses monierte einen Scan, der offensichtlich von einer Rechnungskopie angefertigt worden war, da darauf das Wort „Copy 1“ zu erkennen war.

Das ist aber nicht zu bestanden, urteilte der Bundesfinanzhof. Es handele sich bei der Kopie einer Kopie des Originals mittelbar um eine Kopie des Originals und damit um eine originalgetreue Reproduktion. Für ein Erfordernis, die elektronische Kopie von einer Originalurkunde anzufertigen, sei kein Sachgrund ersichtlich.

 

Rechtslage für kopierte Rechnungen ab 2015 geändert

Zu beachten ist, dass sich die Rechtslage für kopierte Rechnungen ab 2015 geändert hat. Nach dem heute geltenden Recht müssen eingescannte Originale eingereicht werden. Über die Rechtmäßigkeit dieses Erfordernisses hatte der BFH im jetzt entschiedenen Streitfall nicht zu entscheiden.

 

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