Der Umgang mit Gesellschafterdarlehen beim Firmenverkauf

Viele Inhaber geben oder nehmen von ihrer GmbH ein Gesellschafterdarlehen. Beispielsweise wenn die Liquidität übergangsweise oder dauerhaft angespannt ist. Dann springen die Inhaber mit ihrem privaten Vermögen ein und überbrücken den Engpass mit einem Gesellschafterdarlehen. Oder wenn die Gesellschaft hohe Gewinne erwirtschaftet und das Unternehmen für diese überschüssige Liquidität keine naheliegende Verwendung hat, während beim Inhaber privater Geldbedarf besteht. Dann geben sich viele Inhaber über das Unternehmen ein privates Gesellschafterdarlehen, auch um die Kapitalertragssteuer (ca. 26,3%) einer Dividendenausschüttung zu umgehen. Vor diesem Hintergrund verursacht der Sammelbegriff „Gesellschafterdarlehen“ Klärungsbedarf. Im Rahmen eines Unternehmensverkaufs kommt dann noch die Frage hinzu: Wie sollen wir mit diesen Gesellschafterdarlehen umgehen?

 

Definition Gesellschafterdarlehen

Wie bereits beschrieben, gibt es zwei Fälle und Richtungen von Gesellschafterdarlehen.

  1. Der Inhaber gewährt seinem Unternehmen ein Darlehen
  2. Die Gesellschaft gewährt seinem Inhaber ein Darlehen

Es versteht sich von selbst, dass beide Formen des Gesellschafterdarlehens jeweils unterschiedliche Konsequenzen für den Altinhaber/Verkäufer, die Gesellschaft und den Käufer haben. Diese lassen sich am leichtesten verstehen und erklären, wenn man sich den Einfluss auf die Bilanzen des Inhabers sowie der Gesellschaft anschaut.

 

DarlehensfallAltinhaber / VerkäuferGesellschaft (zukünftig Käufer)
1.Forderung gegen die Gesellschaft (also ein Vermögenswert auf privater Ebene des Altinhabers)Verbindlichkeit gegen den Inhaber (also ein Passivum/eine Verbindlichkeit in der Bilanz)
2.Verbindlichkeit gegen die GesellschaftForderung gegen den Altinhaber (also ein Vermögenswert auf der Aktivseite)

 

Grundsätzlich hat jeder Käufer ein Interesse daran, dass jegliche Gesellschafterdarlehen vor einem Verkauf zurückgeführt oder mit dem Verkauf verrechnet werden, damit alle Forderungen, Verbindlichkeiten sowie Verflechtungen mit dem Altinhaber aufgelöst werden. Dementsprechend bedarf es einer (Auf-)Lösung bzgl. aller Formen von Gesellschafterdarlehen.

 

1. Der Umgang mit einem Gesellschafterdarlehen an das Unternehmen

In diesem Fall hat der Altinhaber eine Forderung gegen die Gesellschaft. In den Fällen, in denen die Gesellschaft über ausreichend Liquidität verfügt, lässt sich das Darlehen einfach und problemlos vor der Übergabe an den Altinhaber zurückführen. In vielen Fällen ist aber nicht ausreichend überschüssige Liquidität vorhanden, so dass die Gesellschaft die Verbindlichkeit vor der Übergabe nicht tilgen kann. Dann stellt sich die Frage: Wie wird mit so einer Situation im Rahmen des Verkaufs verfahren?

Letztendlich stellt das Gesellschafterdarlehen in diesen Fällen Eigenkapital dar. Dieses sollte im Rahmen eines Verkaufes mitverkauft werden. Hier ist allerdings keine Kapitalerhöhung nötig, sondern der Altinhaber verkauft eben neben seinen Geschäftsanteilen auch sein Gesellschafterdarlehen mit. Dieser Vorgang wird auch Zession oder Abtretung der Forderung genannt. Wenn das Darlehen werthaltig ist, wird der Kaufpreis für das Darlehen den nominalen Wert betragen. Dies ist für den Altinhaber auch steuerlich von Vorteil, da der Verkauf des Darlehens steuerfrei ist. Auch für den Käufer ist das vorteilhaft, da er durch die Abtretung des Darlehens eine steuergünstige Möglichkeit erhält in Zukunft steuerfrei (ohne die Abführung von Kapitalertragssteuer, die bei Dividendenausschüttungen anfallen würde) überschüssige Liquidität zu entnehmen.

Darüber hinaus wird durch die Zession der Kaufpreis der Geschäftsanteile geringer. In Deutschland kann der Kaufpreis für Geschäftsanteile einer GmbH nicht planmäßig abgeschrieben werden. Im Gegenzug können aber für das bestehende Darlehen fällige Zinsen verrechnet werden. Diese werden als Betriebsausgaben anerkannt, mindern somit den steuerlichen Ertrag der Firma und bieten dem Käufer eine weitere steueroptimierte Einnahmequelle. Auch das nachträgliche Abwerten oder das vollständige Abschreiben des Darlehens bieten dem Käufer steuerliche Vorteile. Somit ist dieser Sachverhalt des Gesellschafterdarlehens im Rahmen eines Unternehmensverkaufs unkritisch und bietet allen Parteien einige Vorteile.

 

2. Der Umgang mit einem Gesellschafterdarlehen an den Altinhaber

Diese Gesellschafterdarlehen sind im Rahmen eines Unternehmensverkaufs etwas problematischer. Meistens wollten die Inhaber die Steuerlast einer Dividendenausschüttung umgehen und haben sich die volle überschüssige Liquidität als Darlehen gewährt. Häufig geht es bei diesen Gesellschafterdarlehen um Immobiliengeschäfte, die der Inhaber auf privater Ebene durchgeführt hat. Somit sind diese Gelder auch langfristig investiert und stehen beim anstehenden Unternehmensverkauf für die Darlehensrückführung nicht zur Verfügung.

Normallerweise wird jeder Käufer darauf bestehen, dass diese Darlehen vor der Übergabe des Unternehmens zurückgeführt werden. Dafür gibt es drei Möglichkeiten:

  1. Der Inhaber verfügt über ausreichend Liquidität und führt die Darlehen zurück, sodass die Gesellschaft keinerlei Forderungen mehr gegen den Altinhaber hat.
  2. Der Altinhaber verrechnet die gewährten Darlehen gegen den aufgelaufenen Bilanzgewinn. Dieses Vorgehen nennt man verkürzte Bezugsform, da der Inhaber bisher den offiziellen Weg einer Dividendenausschüttung vermieden hat. Bei dieser verkürzten Bezugsform wird nachträglich eine fiktive Ausschüttung angenommen. Dabei muss der Inhaber allerdings beachten, dass die Darlehenshöhe der Nettoausschüttungnach der Kapitalertragssteuer entspricht. Somit muss die Gesellschaft die fällige Kapitalertragssteuer in Form von Liquidität an das Finanzamt abführen. Die Steuerlast beträgt ungefähr 26,3% und ist nach Gesellschafterbeschluss sofort fällig und unverzüglich an das Finanzamt zu entrichten. Dementsprechend setzt dieses Vorgehen zwei Grundbedingungen voraus. Zum einen muss die Gesellschaft über ausreichend Liquidität für die Abführung der Steuerlast verfügen. Zum anderen muss der aufgelaufene Bilanzgewinn mindestens die Höhe der Summe aus Gesellschafterdarlehen und der fälligen Steuerlast betragen, damit das Gesellschafterdarlehen vollständig verrechnet werden kann.
  3. Der Käufer tritt in die Forderung der Gesellschaft ein. Dies führt in der Regel zu einem niedrigeren Kaufpreis für die Geschäftsanteile. Darüber hinaus erzielt der Altinhaber einen steuerlichen Ertrag auf privater Ebene, da er aus seinen Finanzverbindlichkeiten entlassen wird. Für eine Privatperson als Verkäufer wäre dieser Vorgang steuerlich nachteilhaft, da der Verkauf von Geschäftsanteilen durch das Teileinkünfteverfahren steuerlich privilegiert ist, die Entlassung aus einem Gesellschaftsanteil allerdings meistens nicht. Für den Käufer kann diese Lösung vorteilhaft sein, wenn der Kaufpreis in gleichem Maße reduziert wird. Denn der Käufer würde somit Schuldner seiner eigenen Firma und müsste weniger strikte Kredite (Zins- und Tilgungshöhe) bei Kreditinstituten für den Kaufpreis aufnehmen. Bei dieser Lösung sollte jeder Verkäufer unbedingt die Themen Besteuerung für die Darlehensentlassung mit seinem Steuerberater prüfen. Außerdem sollte im Kaufvertrag ein Ausschluss für eine Nachhaftung für das Gesellschafterdarlehen aufgenommen werden – für den Fall einer zeitnahen Insolvenz des Käufers.

Fazit: Der Umgang mit Gesellschafterdarlehen beim Firmenverkauf

In dieser Übersicht sind wir auf die zwei verschiedenen Formen von Gesellschafterdarlehen eingegangen. Dabei haben wir die unterschiedlichen Aspekte und Konsequenzen für den Altinhaber/Verkäufer, die Gesellschaft sowie den Käufer beschrieben. Abschließend haben wir die verschiedenen Möglichkeiten für den Umgang mit Gesellschafterdarlehen im Rahmen eines Unternehmensverkaufs aufgezeigt. Wenn es Darlehen an die Gesellschaft gibt, die vor der Übergabe nicht zurückgeführt werden können, stellt das in den meisten Fällen keine Probleme für den anstehenden Unternehmensverkauf dar. Sollte der Inhaber allerdings noch Verbindlichkeiten bei der Gesellschaft haben, die vor dem Vollzug nicht zurückgezahlt oder durch die verkürzte Verrechnung gegen Bilanzgewinn verrechnet werden können, sollten sich Inhaber unbedingt professionelle steuerliche und anwaltliche Beratung einkaufen.