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Rechtliche Aspekte zur Videoüberwachung

recht-minHeutzutage gehören Terror und eine erhöhte Gewaltbereitschaft zum Alltag dazu. Im Fernsehen, in der Zeitung und auch im Internet hört, liest und sieht man ständig von schweren Straftaten in den eigenen vier Wänden. Da nimmt der Wunsch nach erhöhten Sicherheitsmaßnahmen einen immer größeren Stellenwert ein, sodass neben klassischen Überwachungskameras auch Video Türsprechanlagen immer mehr an Beliebtheit gewinnen. Doch wie sieht es aus rechtlicher Sicht mit der Videoüberwachung aus? Ist das Aufnehmen von öffentlichen Orten gestattet? Kann ich mich strafbar machen? Diesen Fragen werden wir heute auf den Grund gehen.


Die Videoüberwachung an öffentlich zugänglichen Orten

An öffentlich zugänglichen Orten, die staatlich finanziert wurden, ist eine Videoüberwachung nur dann gestattet, wenn sie einem bestimmten Zweck nachgeht, nämlich der Sicherheitsgewährleistung der Besucher. Wichtig ist, dass diese verhältnismäßig ausfällt und Personen nicht in ihrer Privatsphäre eingeschränkt werden. Geschieht dies doch, so unterliegt die Videoüberwachung nicht mehr dem oben genannten Zweck der Sicherheitsgewährleistung und muss somit sofort unterbunden werden. Außerdem musst die Videoüberwachung auch als solche gekennzeichnet werden, was in den meisten Fällen durch ein entsprechendes Schild geschieht.

Darf mein Arbeitgeber mich überwachen?

Die Videoüberwachung am eigenen Arbeitsplatz gehört zu den häufigsten Formen der nicht-öffentlichen Überwachung. Da es sich zwar um Privateigentum handelt, nimmt der Ort des Arbeitsplatzes jedoch eine Sonderstellung des privaten Umfeldes ein.

Wichtig für Arbeitgeber: Um den Betrieb mit einer Überwachungskamera ausstatten zu dürfen, müssen Sie für eine Einwilligung Ihrer Mitarbeiter sorgen. Diese kann entweder individuell vorgenommen werden oder unter Umständen auch in der Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Eine Festlegung in der Betriebsvereinbarung ist in den meisten Fällen vorzuziehen, da die Videoüberwachung am Arbeitsplatz formal genehmigt werden kann.

Um ein gutes Arbeitsklima beizubehalten, sollten lediglich die Bereiche überwacht werden, die hohen Sicherheitsstandards unterliegen wie beispielsweise in einem Juweliergeschäft. Andernfalls gibt es Mitarbeiter, die Ihnen eine nicht zwingend erforderliche Videoüberwachung übel nehmen werden. Gilt es in Ihrem Betrieb mithilfe einer Überwachungskamera Straftaten Ihrer Mitarbeiter aufzuklären, muss hierfür ein konkreter Verdacht vorliegen.

Videoüberwachung mit Video Türsprechanlage

Eine Video Türsprechanlage darf in keinem Fall zur Beobachtung öffentlicher und privater Grundstücke von dritten Personen benutzt werden. Gleiches gilt für Orte bzw. Flächen, die von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden können. Ein Beispiel wäre ein gemeinsamer Ein- und Ausgang.

Gute Nachrichten: Zum Überblicken des eigenen Grundstücks dürfen Video Türsprechanlagen selbstverständlich eingesetzt werden, ohne mit rechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen. Rechtlich relevant wird es erst, wenn durch eine Schwenkfunktion das Eigentum Dritter aufgezeichnet wird. Hier empfiehlt es sich, diese Funktion zu deaktivieren oder einen Sichtschutz zu montieren.


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