Mittwoch, 25. Januar 2023

Wie kann mir ein Anwalt gegen Hasskommentare im Internet helfen?

Ein Anwalt kann Ihnen in verschiedenen Bereichen bei Hasskommentaren im Internet helfen. Einige Möglichkeiten sind:

Abmahnung

Ein Anwalt kann im Namen des Betroffenen eine Abmahnung an die Person senden, die die Hasskommentare verfasst hat. In der Abmahnung wird die Person dazu aufgefordert, die Kommentare zu entfernen und sich zukünftig von solchen Verhaltensweisen zu unterlassen.

Unterlassungsklage

Wenn die Person nicht auf die Abmahnung reagiert, kann ein Anwalt im Namen des betroffenen eine Unterlassungsklage einreichen. Mit einer solchen Klage kann das Gericht die Person dazu verpflichten, die Hasskommentare zu entfernen und zukünftig solche Verhaltensweisen zu unterlassen.

Einstweilige Verfügung

Möglich ist auch die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens, sofern die besondere Dringlichkeit dargetan wird. Mit einem solchen Verfahren kann das Gericht auf Antrag oft innerhalb einiger weniger Tage eine vorläufige bindende Entscheidung über den Unterlassungsanspruch treffen

Strafrechtliche Verfolgung

Wenn die Hasskommentare strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (z.B. Beleidigung, Verleumdung, üble Nachrede), kann ein Anwalt dabei helfen, Strafanzeige zu erstatten und die Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft zu unterstützen.

Schadenersatz/Schmerzensgeld

Wenn die Hasskommentare zu einem erheblichen Schaden für den betroffenen geführt haben, kann ein Anwalt dabei helfen, Schadenersatzansprüche oder ein Schmerzensgeld geltend zu machen

Was kann ich bei einer Beleidigung auf Facebook tun?

Was kann ich bei einer Beleidigung auf Facebook tun?

Wenn Sie auf Facebook beleidigt werden, gibt es einige Schritte, die Sie unternehmen können:

Blockieren Sie den Absender: Sie können die Person blockieren, die Sie beleidigt hat, um zukünftige Nachrichten von ihr zu verhindern.

Melden Sie den Vorfall: Sie können den Beitrag, den Kommentar oder die Nachricht, die Sie beleidigt hat, bei Facebook melden. Facebook hat eine Community-Standards, die es verbietet, andere Personen zu beleidigen oder zu bedrohen.

Beweise sammeln: Screenshots oder andere Beweise des Vorfalls können hilfreich sein, falls Sie später beschließen, rechtliche Schritte einzuleiten.

Kontaktieren Sie den Support: Sie können sich an den Facebook-Support wenden, wenn Sie Hilfe bei der Lösung des Problems benötigen.

Wenden Sie sich an einen Anwalt: Wenn die Beleidigungen sehr schwerwiegend sind und Sie glauben, dass Sie einen Anspruch auf Schadenersatz haben, sollten Sie sich an einen Anwalt wenden. Es ist wichtig zu beachten, dass beleidigende Äußerungen auf Facebook auch strafrechtliche Konsequenzen haben können.

Es ist wichtig zu betonen, dass Beleidigungen und Bedrohungen auf Facebook oder anderen sozialen Medien ernst zu nehmen sind und es inakzeptabel ist, solche Verhaltensweisen zu tolerieren. Facebook hat Regeln und Vorschriften gegen diese Art von Verhalten und es ist wichtig, diese Regeln zu befolgen und sich gegebenenfalls an die entsprechenden Stellen zu wenden

Dienstag, 24. Januar 2023

Was tun bei Abmahnung wegen Google Bewertung?

 

Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Google-Bewertung erhalten, gibt es einige Schritte, die Sie unternehmen können:

1.           

Prüfen Sie die Abmahnung sorgfältig: Stellen Sie sicher, dass Sie die Gründe verstehen, warum die Abmahnung ausgesprochen wurde, und prüfen Sie, ob die beanstandete Bewertung tatsächlich gegen die Richtlinien verstößt.

2.           

Reagieren Sie zeitnah: Abmahnungen müssen in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist beantwortet werden, also reagieren Sie schnell, um diese Frist einzuhalten.

3.           

Suchen Sie professionelle Hilfe: Wenden Sie sich an einen Anwalt, der sich mit Internetrecht auskennt. Er kann Ihnen helfen, die Abmahnung zu verstehen und zu entscheiden, wie Sie am besten darauf reagieren sollten.

4.           

Entfernen oder korrigieren Sie die Bewertung: Wenn die Abmahnung berechtigt ist, sollten Sie die beanstandete Bewertung entfernen oder korrigieren, um weitere Ansprüche zu vermeiden.

5.           

Unterlassungserklärung abgeben: Ein Anwalt kann darauf hinwirken, dass man eine Unterlassungserklärung abgibt, um zukünftige Verstöße zu vermeiden.

6.           

Vergleich erreichen: Es ist auch möglich, dass ein Anwalt einen Vergleich mit dem Abmahner erreicht, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.

Es ist wichtig zu beachten, dass Abmahnungen ernst genommen werden sollten und dass es wichtig ist, schnell und konsequent zu handeln, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Es ist auch wichtig sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um die besten Schritte zu ergreifen

Was tun bei Beleidigung im Internet?

Wenn Sie beleidigt werden im Internet, gibt es einige Schritte, die Sie unternehmen können:

1.           

Beweise sammeln: Screenshots oder Aufzeichnungen der Beleidigungen sind wichtig als Beweise. Diese können später verwendet werden, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

2.           

Melden Sie es: Viele Plattformen wie soziale Netzwerke, Foren und Blogs haben eine Meldefunktion, die Sie nutzen können, um Beleidigungen zu melden. Sie können auch den Betreiber der Plattform direkt kontaktieren und um Entfernung der Beleidigungen bitten.

3.           

Suchen Sie professionelle Hilfe: Ein Anwalt, der sich mit Internetrecht auskennt, kann Ihnen helfen, Ihre Rechte durchzusetzen und Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung geltend zu machen.

4.           

Beraten lassen: Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder eine Hotline, die Ihnen helfen kann, mit den emotionalen Auswirkungen der Beleidigungen umzugehen und Ihnen Tipps geben kann, wie Sie mit diesen umgehen können.

5.           

Sperren lassen: Es ist auch möglich, dass ein Anwalt bei besonderer Eilbedürftigkeit eine einstweilige Verfügung erwirken kann, um eine Person von weiteren Beleidigungen abzuhalten.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Durchsetzung von Ansprüchen bei Beleidigungen im Internet ein komplexer Prozess sein kann und es wichtig ist, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Es ist auch wichtig schnell zu handeln, da Beleidigungen schnell zu erheblichen Schaden führen können und je früher man handelt desto größer sind die Chancen eine Lösung zu finden. Es ist auch wichtig zu beachten, dass Beleidigungen im Internet strafrechtlich relevant sein können und man sollte auch die Polizei informieren.

Was tun bei Markenrechtsverletzung?

 

Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Markenrecht verletzt wurde, gibt es einige Schritte, die Sie unternehmen können:

1.           

Prüfen Sie, ob eine Markenrechtsverletzung vorliegt: Stellen Sie sicher, dass eine tatsächliche Verletzung Ihrer Marke vorliegt, indem Sie überprüfen, ob eine andere Person oder Firma ohne Ihre Erlaubnis Ihre Marke verwendet.

2.           

Informieren Sie den Verletzer: Schreiben Sie eine Abmahnung an die Person oder Firma, die Ihre Marke verletzt. Fordern Sie sie auf, die Verletzung unverzüglich zu beenden, lassen Sie dies im Optimalfall einen erfahrenen Anwalt tun.

3.           

Klären Sie die Rechtslage: Wenden Sie sich an einen Anwalt, der sich mit Markenrecht auskennt. Er kann Ihnen helfen, die Rechtslage zu klären und die besten Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu ergreifen.

4.           

Fordern Sie Unterlassung und Schadensersatz: Ein Anwalt kann auch Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, um Ihre Rechte durchzusetzen und den Verletzer dazu zu verpflichten, die Verletzung zu beenden und Schadenersatz zu zahlen.

5.           

Rechtliche Schritte einleiten: Wenn die Abmahnung und die Verhandlungen nicht erfolgreich sind, kann ein Anwalt gerichtliche Schritte einleiten, um Ihre Rechte durchzusetzen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Durchsetzung von Markenrechtsverletzungen ein komplexer Prozess sein kann und es wichtig ist, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen. Es ist auch wichtig schnell zu handeln, da Markenrechtsverletzungen schnell zu erheblichen Schaden führen können und je früher man handelt desto größer sind die Chancen eine Lösung zu finden.

Was tun gegen Google Bewertung?

Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Google-Bewertung unzutreffend oder ungerechtfertigt ist, können Sie versuchen, diese Bewertung zu entfernen oder zu korrigieren. Hier sind einige Schritte, die Sie unternehmen können:

1.            

Melden Sie die Bewertung: Sie können die Bewertung direkt bei Google melden, indem Sie auf  den Link "Bewertung melden" unter der Bewertung klicken. Google prüft dann, ob die Bewertung gegen die Richtlinien verstößt und entscheidet, ob sie entfernt werden sollte.

2.            

Antworten Sie auf die Bewertung: Sie können auch eine Antwort auf die Bewertung hinterlassen, um Ihre Sichtweise darzulegen und eventuelle Missverständnisse aufzuklären. Dies kann helfen, Ihre Reputation aufrechtzuerhalten und zukünftige Kunden davon zu überzeugen, dass Sie sich um ihre Bedürfnisse kümmern.

3.           

Löschen lassen: Es gibt auch die Möglichkeit einen Anwalt einzuschalten und eine Abmahnung zu verschicken. Wenn die Bewertung unzutreffend oder diffamierend ist, kann ein Anwalt eine Unterlassungserklärung und Löschung der Bewertung verlangen, nötigenfalls können Sie ein gerichtliches Verfahren einleiten.

4.            

Fügen Sie weitere Bewertungen hinzu: Eine gute Möglichkeit, um die Auswirkungen einer schlechten Bewertung zu minimieren, besteht darin, dafür zu sorgen, dass Ihre Geschäftsseite auch positive Bewertungen enthält. Dies kann helfen, die Glaubwürdigkeit der schlechten Bewertung zu untergraben.

Wie kann ich mich gegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen wehren?

Das Persönlichkeitsrecht ist ein wichtiger Bestandteil des Rechtssystems und schützt die individuelle Würde sowie die Privatsphäre einer Person. Es umfasst unter anderem das Recht auf ein eigenes Bild, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf Schutz vor übler Nachrede.

Als Anwalt ist es wichtig, die verschiedenen Aspekte des Persönlichkeitsrechts im Auge zu behalten und für die Rechte seiner Mandanten einzutreten. Ein wichtiger Bestandteil dieser Arbeit ist die Beratung von Klienten, die sich von ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt fühlen.

Ein häufiges Beispiel für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist die Veröffentlichung unerwünschter Fotos oder Videos in den sozialen Medien. In diesem Fall kann ein Anwalt seinen Mandanten dabei unterstützen, das entfernte Material zu fordern und Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Ein weiteres wichtiges Thema im Zusammenhang mit dem Persönlichkeitsrecht ist Datenschutz. Hier kann ein Anwalt seinen Mandanten dabei helfen, die Verarbeitung ihrer persönlichen Daten zu überwachen und sicherzustellen, dass diese Daten nicht ohne deren Zustimmung weitergegeben werden.

Prozessuale Möglichkeiten zur Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts sind unter anderem Unterlassungsklagen, Schadensersatzansprüche und die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen.

Eine Unterlassungsklage ist ein rechtliches Mittel, durch das ein Anspruch auf Unterlassung einer bestimmten Handlung, die die Persönlichkeitsrechte einer Person verletzt, geltend gemacht werden kann. Beispielsweise kann eine Unterlassungsklage eingereicht werden, wenn jemand ohne Erlaubnis Fotos oder Videos von einer Person veröffentlicht hat.

Ein Schadensersatzanspruch kann geltend gemacht werden, wenn eine Person durch eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts tatsächlich einen Schaden erlitten hat. Beispielsweise kann ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn eine Person durch eine üble Nachrede ihren Ruf und ihre beruflichen Perspektiven beeinträchtigt sieht.

Ein Unterlassungsanspruch kann geltend gemacht werden, wenn eine Person durch eine bestimmte Handlung, die ihre Persönlichkeitsrechte beeinträchtigt, in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt wird. Beispielsweise kann ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden, wenn jemand ohne Erlaubnis personenbezogene Daten einer Person weitergibt.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Durchsetzung des Persönlichkeitsrechts ein komplexer Prozess sein kann und es wichtig ist, sich von einem erfahrenen Anwalt beraten zu lassen, um die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen.

Es gibt auch andere prozessuale Möglichkeiten, wie z.B. die Geltendmachung von Ansprüchen auf Unterlassung, Schadensersatz und Entschädigung, sowie die Durchsetzung von Ansprüchen auf Löschung von Daten und auf Berichtigung von Fakten. Es ist wichtig, schnell und konsequent zu handeln, da prozessuale Ansprüche in der Regel innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden müssen.

Insgesamt ist das Persönlichkeitsrecht ein komplexes und vielfältiges Thema, das sowohl für Anwälte als auch für die Allgemeinheit von großer Bedeutung ist. Es ist wichtig, dass Anwälte ihre Mandanten umfassend beraten und ihnen dabei helfen, ihre Rechte zu schützen und durchzusetzen.


Dienstag, 20. Dezember 2022

Google-Fonts Forderungen des Martin Ismail/Rechtsanwalt Kilian Lenard unbegründet - negative Feststellungsklage erfolgreich!

 

Amtsgericht Charlottenburg

 

Az.:     217 C 64/22



Im Namen des Volkes

Endurteil

 

In dem Rechtsstreit

 

1)      xxx

 

-  Klägerin -

 

2)      yyy

 

-  Kläger -

 

Prozessbevollmächtigter zu 1 und 2:

Rechtsanwalt Christian von der Heyden, Konstanzer Straße 6, 10707 Berlin, Gz.: 76/22 

gegen


Martin Ismail, .............................

- Beklagter -

 Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Kilian Lenard, Chausseestraße 130, 10115 Berlin, Gz.: 1/1226544/2022

 

hat das Amtsgericht Charlottenburg durch den Richter am Amtsgericht …. am 20.12.2022 aufgrund des Sachstands vom 20.12.2022 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO für Recht erkannt:

 

1.                

Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegen die Kläger keinen Anspruch auf Zahlung         von 170 € hat, wie mit Schriftsatz seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom     19.10.2022 (1/1226544/2022) geltend gemacht.


 

2.                

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3.                

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Entscheidungsgründe

 

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

 

Die (negative Feststellungs-) Klage ist zulässig; insbesondere ist den Klägern nicht das erforder- liche Rechtsschutzinteresse abzusprechen. Die Klage ist auch begründet. Nach dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten kann nicht von einem Anspruch gegen die Kläger ausgegangen werden, weder aus § 823 BGB noch aus der Datenschutzgrundverordnung oder unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.

 

Zwar mag im Falle der Wahl der sog. „dynamischen Variante“ (die Einbindung der Schriftart erfolgt nicht über den eigenen Server, sondern durch ein Code-Snippet im HTML-Code der Webseite) grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen; wird nämlich die Internetseite nunmehr aufgerufen, so wird eine Verbindung zu den Google-Servern aufgebaut, wobei sodann zumindest die IP-Adresse des Seitenbesuchers an Google übertragen wird. Erfolgt diese Daten- übertragung ohne vorherige Einwilligung des Nutzers, so kann hierin ein Datenschutzverstoß lie- gen. Das LG München, Urteil vom 20.01.2022, Az. 3 O 17493/20, hat in einem solchen Fall einen Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz zugesprochen. Allerdings mangelt es insoweit an einem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten, sowohl hinsichtlich der Handlung als auch hin- sichtlich der Höhe des begehrten Schadensersatzes.

 

Ob die Geltendmachung des Anspruchs nicht ohnehin rechtsmissbräuchlich ist, muss daher nicht entschieden werden. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) dient zwar dem Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten. Die DSGVO sieht daher auch Ansprüche auf Schadenersatz vor, wenn es zu einem Datenschutzverstoß gekommen ist [und die] gesetzlichen Regelungen nicht zum bloßen Selbstzweck verkommen und nicht ganz offensichtlich rechtsmissbräuchlich genutzt werden sollen, indem sich vermeintlich Geschädigte hier eine Einnahmequelle durch das massenhafte Versenden von „Abmahnungen“ schaffen. Vorliegend macht der Beklagte derartige Ansprüche in großem Umfang geltend, weshalb ein Rechtsmissbrauch durchaus vorliegen könnte.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

 

Montag, 14. Juni 2021

Landgericht Hamburg - Az.: 315 O 205/18 - entscheidet (rechtskräftig): Werbung mit "Versicherter Versand" nicht wettbewerbswidrig!

Landgericht Hamburg

Az.: 315 O 205/18

 

Verkündet am 22.11.2019

 

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

 

 

In der Sache

 

IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V., vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden, Uhlandstr. 1, 51379 Leverkusen,

 

- Klägers u. Widerbeklagter -

 

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte Dr. Paps, Reichelt, Paul, Vorsetzen 41, 20459 Hamburg, Gz.: 311/18 BW17

 

gegen

 

...

 

- Beklagte u. Widerklägerin -

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Christian von der Heyden, Konstanzer Straße 6, 10707 Berlin, Gz.: 89/18

 

 

 

erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 15 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Enderlein, die Richterin am Landgericht Dr. Kohls und den Richter am Landgericht Harder auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 03.07.2019 für Recht:

 

I. Die Klage wird abgewiesen.

 

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreit.

 

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Der Kläger behauptet, ein klagebefugter Verband zur Förderung gewerblicher Interessen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG zu sein. Die Beklagte vertreibt im Onlinehandel Bekleidung, unter anderem Baby-Bekleidung, die sie bedrucken lässt und den Kunden sodann mit versicherten Postpaket bzw. per DHL zusendet bzw. zusenden lässt.

Der Kläger beanstandet die diesbezügliche Angabe der Beklagten, wie sie aus der Abbildung im Klageantrag und der weiter dazu vorgelegten Anlage K 7 ersichtlich ist, als irreführend im Sinne von § 5 Absatz 1 UWG und Verstoß gegen Ziffer 10 des Anhangs zu § 3 UWG.

Dazu trägt der Kläger vor, dass der Verkehr bzw. maßgebliche Teile des Verkehrs durch die Angabe „versichertes Postpaket“ anzunehmen veranlasst würden, das Versendungsrisiko liege – entgegen der gesetzlichen Regelung für den Fernabsatz – nicht beim Verkäufer, sondern bei den Kunden, so dass der Verkäufer diesen gegenüber eine besondere Leistung erbringe. Dies sei tatsächlich nicht der Fall.

Hinsichtlich der streitigen Aktivlegitimation trägt der Kläger vor, er verfüge über ca. 2400 Mitglieder (Unternehmer und Freiberufler) und ihnen gegenüber erfülle er seine satzungsgemäßen Zwecke wie beispielsweise Formular-Service, Ersteinschätzungen bei Abmahnungen, technischer Support, Forderungsmanagement: er unterhalte einen Informationsdienst und ein Online-Magazin. Dazu liegt der Kläger das Anlagenkonvolut K 2 vor. Die Leistungserbringung erfolge zum Teil allerdings nicht durch ihn selbst, sondern durch besonders beauftragte externe Vertragspartner. Rechtsdienstleistungen würden unter Mitwirkung von Volljuristen unter Beachtung des § 7 Abs. 2 RDG erbracht. Die Satzung liegt der Kläger als Anlagenkonvolut K 3 vor. Der Kläger behauptet weiter, er verfüge über eine ausreichend besetzte Geschäftsstelle, für die er eine monatliche Miete von zurzeit 2.105,11 € zahle. Seine Geschäftsführerin sei juristisch ausgebildet.

Hinsichtlich der Mitglieder aus dem Bereich der Textilbranche und ihren Umsätzen, die nach der Auffassung des Klägers hinsichtlich der Aktivlegitimation maßgeblich seien, wird Bezug genommen auf das Vorbringen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz vom 24.7.2019 einschließlich der dort vorgelegten Anlagen K 40 bis K 51. Im Übrigen verweist der Kläger auf eine Fülle von gerichtlichen Entscheidungen, die seine Legitimation angenommen hätten. Dazu liegt der Kläger das Anlagenkonvolut K 53 und auch Entscheidungen der Kammer vor. Auf die Anlagen wird Bezug genommen.

Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 3.4.2018 (Anlage K 10) ab und stellte der Beklagten eine „Kostenpauschale für die Abmahnung“ in Höhe von 232,05 € in Rechnung. Auf die Anlage wird Bezug genommen.

Dazu trägt der Kläger vor: eine Kostenanalyse haben ergeben, dass auf eine Abmahnung mindestens diese Kosten entfielen. Er habe deshalb gemäß § 12 Abs. 2 S. 2 UWG den Anspruch auf Erstattung dieser Kostenpauschale mit der Abmahnung zu Recht geltend gemacht. Die Widerklage sei deshalb unbegründet gewesen. In der mündlichen Verhandlung erklärt der Kläger, er verzichte nun mehr auf die Geltendmachung dieses Betrages.

 

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, mit der Maßgabe, dass die Ordnungshaft an den Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher im Fernabsatz betreffend Textilangebote zu veröffentlichen und/oder zu unterhalten, und/oder zur Abgabe von Angeboten aufzufordern, in denen die nachfolgende oder inhaltsgleiche Klausel verwendet wird: „Versand aus Hamburg per versicherten Postpaket/DHL (…)“,

 

jeweils wie nachstehend wiedergegeben:

 

Die Beklagte hat ursprünglich beantragt,

Klage abzuweisen,

widerklagend

festzustellen, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der im Abmahnschreiben vom 3.4.2018 (Anlage K 10) von der Beklagten geforderten und mit selben Datum in Rechnung gestellten „Kostenpauschale für die Abmahnung“ in Höhe von 232,05 € zusteht.

 

Nach dem Verzicht des Klägers auf diese Kostenpauschale haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend  für erledigt erklärt.

 

Der Beklagte beantragt daher nunmehr,

die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte bestreitet, dass es vorliegend um eine irreführende Angabe gehe. Die Angabe sei zutreffend. Es handelt sich nicht um eine Information, die den Eindruck erwecke, sie erbringe mit der Versicherung des Pakets eine besondere Leistung für die Kunden. Es handele sich um eine sachlich und zutreffende Information, dass sie ihr eigenes Transportrisiko abgesichert habe.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers, insbesondere bestreitet sie, dass die behauptete materielle und personelle Ausstattung des Klägers vorhanden sei. Unter der Adresse des Klägers domiziliere eine weitere Gesellschaft, die mit dem Kläger personell verbunden sei, so dass insbesondere zu bestreiten sei, dass der Kläger die Miete für die Räume und das Personal selbst bezahle. Zu bestreiten sei weiter, dass dem Kläger eine ausreichende Anzahl von Mitgliedern der hier interessierenden Branche der Babybekleidung angehören. Es reiche nicht aus, dass dem Kläger andere Unternehmen der Textilbranche angehören. Zu bestreiten sei ferner, dass diese Mitglieder überhaupt wirksam in den klägerischen Verein aufgrund von rechtsverbindlich angenommenen Aufnahmeanträgen eingetreten seien.

 

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze einschließlich der Anlagen ergänzend Bezug genommen. Hinsichtlich der Hinweise der Kammer wird Bezug genommen auf die Niederschrift vom 3. Juli 2019.

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Dabei kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger ausreichend substantiiert hat, dass er die an einen Wettbewerbsverband zu stellenden Anforderungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG hinsichtlich seiner personellen/materielle Ausstattung und einer ausreichenden Anzahl von Mitgliedern im hier interessierenden Marktsegment erfüllt, wobei auch nicht festgestellt werden muss, ob dieses Marktsegment den gesamten Bereich der Textilbranche umfasst, oder nur, wie die Beklagte geltend macht, das (kleinere) Marktsegment der Babybekleidung.

Jedenfalls ergibt sich der Sache nach kein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 UWG in Verbindung mit Ziff. 10 des Anhangs zu § 3 UWG.

Die angegriffene Angabe „Versand aus Hamburg per versicherten Postpaket/DHL (…)“ ist in ihrer konkreten Ausgestaltung nicht wettbewerbswidrig, insbesondere nicht irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 1 UWG. Diese Angabe ist zutreffend. Der Kläger trägt nicht vor, dass die Versendung tatsächlich nicht mit versicherten Postpaket/DHL erfolgt. Diese Angabe wirbt auch nicht mit einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung ohnehin bestehenden Leistungspflicht des Klägers, denn es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Versicherungspflicht für die Versendung im Online-Handel. Ein Fall von Ziff. 10 des Anhangs zu § 3 UWG liegt (entgegen OLG Dresden, Beschluss vom 28.9.2015 Az.: 14 W 135/15 – Anlage K 13), gerade nicht vor. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch wesentlich von dem Fall, der dem Beschluss des Kammergerichts vom 3. Februar 2016 zugrunde lag. Dort war das Wort „versichert“ in einer Werbeanzeige deutlich herausgehoben und mit einem Bestätigungshaken versehen. Daraus schloss das Kammergericht, dass die angesprochenen Verbraucher angesichts dieser Formulierung davon ausgingen, dass damit ein ihnen obliegendes Transportrisiko abgenommen bzw. vermindert werden solle. Insofern bleibt die Kammer bei ihrer beispielsweise im Beschluss vom 6.3.2017 in einem vom Kläger angestrengten einstweiligen Verfügungsverfahren erlassenen (abweisenden) Beschluss, dass eine lediglich im Fließtext erscheinende, nicht besonders hervorgehobene Angabe „versichert“, wenn in der Sache zutreffend, nicht im Rechtssinne irreführend ist.

Soweit sich der Kläger auf die Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 29.6.2017, Az.: 5 W 23/17 – Anlage K 14) beruft, in dem der 5. Senat eine ähnliche Angabe in einem Einzelfall als irreführend angesehen hat, folgt die Kammer dem für den vorliegenden Fall nicht. Es handelt sich zunächst nicht um eine so genannte „Nullinformation“, weil es ohnehin nur versicherte Pakete gibt oder der Gesetzgeber eine solche versicherte Versendung allen Verkäufern vorschreibt. Der Umstand, dass ein Paket auf dem bekanntermaßen gefährlichen Postwege Versicherungsschutz genießt, ist keine für den Kunden vollkommen uninteressante Information. Ließe der Verkäufer diese Angabe fort, wäre der Verkehr im Gegenteil veranlasst, die – unzutreffende – Folgerung zu ziehen, dass das Paket nicht versichert sei. Im Falle einer Beschädigung eines Versichertenpakets treffen den Kunden gegebenenfalls auch Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Geltendmachung des Schadens bei der Versicherung des Verkäufers (Aufbewahrung der beschädigten Verpackung, Übergabe an den Postzusteller bzw. Abgabe in einer DHL-Filiale u.a.).

Soweit der Kläger geltend macht, diese Angabe suggeriere dem angesprochenen Verkehr, dass die Beklagte eine besondere Leistung für den Kunden erbringe, weil das Versendungsrisiko auf Seiten des Kunden liege und die Versicherung deshalb egal sein könne, ist die Aussage in dem Kontext, in dem sie vorliegend getätigt wird, auch von Teilen des angesprochenen Verkehrs so nicht zu verstehen. Die Angabe steht unverbunden in einer Reihe weiterer Informationen zur „Ist“-Qualität der Ware wie den Textilkennzeichnungen, der Art und Weise des Drucks und des Herstellungsortes und keineswegs wie es in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fall wäre, im Kontext rechtliche Angaben. Der Verkehr hat an dieser Stelle keinerlei Veranlassung sich über das Versendungsrisiko im Sinne der §§ 447, 474, 475 BGB überhaupt Gedanken zu machen, schon gar nicht mit der Verkehr oder werden maßgebliche hier seiner Teile durch diese Angabe veranlasst anzunehmen, das Versendungsrisiko liege entgegen den gesetzlichen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs im Fernabsatzhandel bei ihm oder der Verkäufer sei jedenfalls dieser Ansicht. Dies folgt zum einen daraus, dass Versicherungsnehmer und Versicherter (nur) der Verkäufer/Versender selbst ist und daher nur sein Risiko versichert ist. Eine Versicherung zu Gunsten des Käufers/Empfängers wird vorliegend gerade nicht versprochen. Zum anderen folgt dies daraus, dass ein (großer) Teil des online bestellenden Verkehrs die Rechtslage kennen wird und deshalb weiß, dass der Verkäufer genau deshalb Grund dazu hat, sein Risiko zu versichern. Das ist für den Kunden, auch wenn er das Risiko nicht trägt, nicht ohne jedes Interesse, weil es im Schadensfall die Schadensentwicklung erleichtern kann, auch wenn er weiß, dass der Verkäufer rechtlich bei Verlust oder Beschädigung zur Nachlieferung verpflichtet ist und wie bereits dargelegt, bestimmte Mitwirkungspflichten bei der Schadensabwicklung für ihn resultieren können.

 Bei den Teilen des Verkehrs, die die Rechtslage nicht kennen und das Versendungsrisiko unzutreffend bei sich verorten, wird diese viel Vorstellung nicht erst durch diese Angabe des Verkäufers zu der irrigen Annahme veranlasst, das Transportrisiko zu tragen.

Dass ein erheblicher Teil der Gruppe, die die Rechtslage kennt und das Transportrisiko zutreffend beim Verkäufer/Versender sieht, durch diese Angabe veranlasst werden könnte, die Rechtslage nunmehr anders – also falsch – zu beurteilen und das Versendungsrisiko bei sich sehen, ist fern liegend. Nahe liegender ist es, wie dargestellt, dass dieser Teil des Verkehrs erkennt, dass der Verkäufer/Versender sein eigenes Risiko versichert, eben weil er es trägt.

Die Angabe zur Versendung ist hier in keiner Weise hervorgehoben, so dass der Verkehr nicht veranlasst wird anzunehmen, dass ihm hier eine besondere Leistung zuteil werde, genauso wenig wie beispielsweise die weitere Angabe „Gedruckt in Hamburg“ ebenfalls keine „besondere Leistung“ bewirbt, sondern beschreibt, was der Fall ist, also eine bloße Tatsacheninformation darstellt.

 

Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 91, 91a ZPO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten ursprünglichen Widerklageantrags hat der Kläger die Kosten zu tragen, weil eine Kostenpauschale aufgrund der nicht begründeten Abmahnung zu keinem Zeitpunkt verlangt werden konnte.

 

Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 709 S. 1 und S. 3 ZPO.

 

 

Hinweis: Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem der IDO Verband die Berufung zurückgenommen hat.

Dienstag, 26. Januar 2021

Abmahnungen des IDO Verbandes im Weinhandel und Lebensmittelhandel

Uns liegen mehrere wettbewerbsrechtliche Abmahnungen des berüchtigten IDO Verbandes aus Leverkusen vor. Der IDO Verband aus Leverkusen hat sich derzeit vermehrt die Getränke- und Lebensmittelbranche vorgeknüpft.

Was beanstandet der IDO Verband in seinen Abmahnungen im Wein- und Lebensmittelbereich?

Der IDO Verband aus Leverkusen beanstandet, wie auch z. T. bei seinen Abmahnungen betreffend andere Branchen:

·         Fehlerhafte oder nicht vorhandene Widerrufsbelehrungen

·         Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (z. B. fehlende Grundpreisangabe)

·         Fehlender (anklickbarer) Link zur Online-Streitbeilegungsplattform der EU (sog. OS-Link)

·         Fehlerhafte Angaben zum Handelsregister juristischer Personen

·         Fehlender Hinweis auf die Möglichkeit der Vertragstextspeicherung durch Kunden

Was fordert der IDO Verband in seinen Abmahnungen im Wein- und Lebensmittelbereich

Der IDO Verband aus Leverkusen fordert in seinen Abmahnungen regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 232,05 Euro. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung nebst vorgefertigtem Schuldanerkenntnis betreffend die Abmahnkosten fügt der IDO Verband aus Leverkusen regelmäßig bei.

Was sollten Sie bei einer Abmahnung des IDO Verbandes tun?

Unterschreiben Sie keinesfalls ungeprüft die vom IDO Verband vorformulierte Unterlassungserklärung. Zahlen Sie auch nicht vorschnell die geforderte Abmahnpauschale.

Der IDO Verband ist bekannt als Vertragsstrafenjäger. Das heißt, nachdem Betroffene eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, sucht er intensiv nach Internetauftritten, auf welchen gegen die Unterlassungserklärung verstoßen wird. Gerade bei Verstößen gegen die Preisangabenverordnung sind Zuwiderhandlungen häufig, da jedes Produkt i. S. der Preisangabenverordnung stets individuell mit Grundpreis ausgestattet sein muss. Aufgrund des unseres Erachtens eher unübersichtlichen Verwaltungsbereiches bei Plattformen, wie Amazon und eBay sind Verstöße gegen Unterlassungserklärungen auf diesen Plattformen sehr häufig.

Mehrere Oberlandesgerichte sehen die Abmahnungen des IDO Verbandes inzwischen kritisch bis völlig unzulässig. Auch wir konnten einige Entscheidungen erstreiten, in welchem dem IDO Verband seine Befugnis, abzumahnen, teilweise wegen fehlender Aktivlegitimation, teilweise wegen Rechtsmissbrauchs abgesprochen wurde.

Daher sollten Sie nach dem Erhalt einer Abmahnung des IDO Verbandes umgehend professionellen Rat bei dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens einholen. Im Regelfall raten wir unseren Mandanten inzwischen, die Sache gerichtlich auszutragen, zumal eine Tendenz der Gerichte zu sehen ist, dessen Abmahnungen für unzulässig zu erachten. Das muss aber im Einzelfall wohlüberlegt sein.