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An alle Einlieferer und Ersteigerer einer Auktion

Wichtige Information: Einlieferer und Ersteigerer
Ist Ihnen bekannt, dass derzeit lediglich 34 vereidigte Versteigerer gem. § 34b Abs.5 GewO für Versteigerungen gem. § 383 Abs.3 BGB in der gesamten Bundesrepublik Deutschland
einschließlich neuer Bundesländer tätig und das nur 3 öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer als Rechtsbeistand von den Land – bzw. Oberlandesgerichten zugelassen sind?
http://www.rechtsdienstleistungsregister.de
Das Klassische Auktionshaus Jentsch wurde
1973 gegründet
Diesem ist durch staatlichen Rechtsakt eine besondere Qualifikation zuerkannt
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und Bundesverwaltungsgericht:
Die öffentliche Bestellung ist die staatliche Feststellung einer besonderen Qualifikation.
Mit der öffentlichen Bestellung nimmt der Versteigerer eine öffentliche Aufgabe wahr.
Die Bestellung und Vereidigung kommt daher nur für besonders sachkundige Versteigerer in Betracht.
Sie werden darauf vereidigt, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.
Dem öffentlich bestellten Versteigerer wird durch Gesetz eine besondere Vertrauensstellung begründet,
BGH- (Bundesgerichtshof)Urteil vom 5. Oktober 1989, aaO.
Das Gewerberecht sieht die öffentliche Bestellung eines Versteigerers vor,um dem Publikum die Möglichkeit zu geben, sich solcher Personen zu bedienen, die bei Ausübung ihres Gewerbes eine besondere Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit zu bieten.
Mit öffentlichen Glauben versehene Personen sind solche, denen für einen örtlich und sachlich begrenzten Kreis durch Gesetz oder durch eine Verwaltungsanordnung (z.B. öffentliche Bestellung und Vereidigung)die Befugnis verliehen ist, Erklärungen oder Tatsachen mit voller Beweiskraft zu öffentlichen Glauben zu bezeugen.
Personen mit öffentlichen Glauben: z.B. Notare, Gerichtsvollzieher, Standes- und Urkundsbeamte (diesem Personenkreis ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Versteigerer gleichgestellt).